OLG-Urteil

Einen Ehrendoktor kann man schlecht zurückgeben

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen – jedenfalls bei einem rechtmäßig erkauften "Dr. h.c." ist das so.

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KÖLN. Man kann es ja mal versuchen, hat sich offenbar ein Mann gedacht, der an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) beteiligt war. Er hatte sich professionelle Unterstützung für den Erhalt eines Ehrendoktortitels gesucht. Nachdem er den Titel hatte, verweigerte er jedoch die Bezahlung und widerrief den Dienstvertrag mit einem Kölner Unternehmen, das sich auf die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor- und Professorentiteln spezialisiert hat. Mit diesem Schachzug kam der Mann aber vor Gericht nicht durch. Da die erhaltene Dienstleistung nicht wieder herausgegeben werden kann, schuldet der Kunde dem Vermittler einen Wertersatz, der dem ursprünglich vereinbarten Honorar entspricht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem bereits rechtskräftigen Urteil.

Der Bochumer Kunde hatte im Mai 2015 den Erwerb eines Ehrendoktortitels gewünscht. Die Kölner Firma vermittelte den Kontakt zu einer Universität im rumänischen Iasi, die dem Mann dann auch wunschgemäß in einer Zeremonie im November 2015 die Ehrendoktorwürde verlieh.

Die dafür in Rechnung gestellten 17.850 Euro brutto wollte der frisch gebackene Ehrendoktor jedoch nicht abdrücken. Begründung: Der Vertrag, den er zudem gar nicht unterschrieben habe, sei sittenwidrig. Das Unternehmen verklagte den Mann und bekam bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Recht. Nun scheiterte auch die Berufung des Ehrendoktors.

Der Mann habe die Vermittlungsleistungen der Firma bei der Auswahl der Universität und weitere Organisationsleistungen im Zusammenhang mit der Verleihung des Ehrendoktortitels entgegengenommen, begründeten die OLG-Richter. Der nach ihrer Überzeugung zwischen den beiden Seiten geschlossene Dienstvertrag war keineswegs sittenwidrig und demzufolge auch nicht nichtig. Der Mann hatte nicht bestritten, dass zur Erlangung der Ehrendoktorwürde auch "eine gewisse wissenschaftliche Leistung" erforderlich gewesen war. Das OLG gab dem Mit-Entwickler der eGK zwar Recht damit, dass er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen konnte, da eine anderslautende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Kölner Unternehmens unwirksam war. Allerdings sei der Mann nicht in der Lage, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Deshalb müsse er Wertersatz leisten. Dabei legten die Richter die im Vertrag vorgesehene Gegenleistung zugrunde – also das von der Firma verlangte Honorar von 17.850 Euro. (iss)

Oberlandesgericht Hamm Az.: 12 U 111/16

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