Einschnitte für ferne Verwandte, Bonus für die Familie

Die Erbschaftsteuerreform bringt Erben und Beschenkten viele zusätzliche Be-, aber auch Entlastungen. Für Erben, die eine Praxis als Inhaber weiterführen, gibt es auch neue Steuerspielregeln. Sie betreffen vor allem Praxen mit mehr als zehn Angestellten.

Von Joachim Bloehs Veröffentlicht:

Das Bundesverfassungsgericht hat vor über zwei Jahren das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber für die Reform eine Frist bis Ende 2008 gesetzt. Gerade noch rechtzeitig hat der Bundesrat der Reform in der vergangenen Woche zugestimmt. Das neue Recht gilt für alle Erbschaften und Schenkungen ab dem 1. Januar 2009, für Erbfälle auf Antrag schon ab dem Jahr 2007.

Renommierte Steuerrechtler haben den Bundespräsidenten aufgefordert, das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer nicht zu unterzeichnen, weil sie es für verfassungswidrig halten. Wer sich darauf verlässt, könnte bald das Nachsehen haben.

Schenkungen noch in diesem Jahr helfen, Geld zu sparen

Das heißt mit anderen Worten: Wer die Vorteile des alten Rechts nutzen will, muss bis Ende des Jahres handeln. Das gilt vor allem für Ärzte, deren Kinder kurzfristig in die Praxis mit einsteigen wollen. Hier können noch die günstigen Buchwerte für die Schenkungsteuer herangezogen werden. Selbst eine (noch) fehlende Vertragsarztzulassung des Sohnes oder der Tochter ist nicht unbedingt ein Hindernis. Aber auch wenn Immobilien - zum Beispiel die Arztpraxis - im Familienverbund übertragen werden sollen, lohnt sich der kurzfristige Weg zum steuerlichen Berater.

Diese Entlastung wird aber schon wieder teilweise durch die verschärften Steuersätze gestrichen. Während bei Zuwendungen zwischen Ehegatten und an die Kinder und Enkelkinder (Steuerklasse I) die Steuersätze nicht erhöht wurden, sind Geschwister, der geschiedene Ehegatte, Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder die großen Verlierer der Reform. Für sie, die Angehörigen der Steuerklassen II und III, verdoppelt sich die Erbschaftsteuer gerade bei kleineren Vermögen häufig. Der eingetragene Lebenspartner wird dem Ehegatten weitgehend gleich gestellt. Ihm stehen dieselben Freibeträge zu und auch der Zugewinnausgleich wird im gleichen Umfang wie bei Ehegatten erbschaft- und schenkungsteuerfrei gestellt.

Ehegatten und Lebenspartner profitieren am meisten
Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften
Zuwendung an Ab 2009 in Euro Bis 2008 in Euro
Ehegatte 500 000 307 000
eingetragenen Lebenspartner 500 000 5200
Kinder 400 000 205 000
Fremde 20 000 5200
Quelle: Dr. Joachim Bloehs, Tabelle: ÄRZTE ZEITUNG

Selbstnutzungsgrad ist bei Immobilien künftig wichtig

Konnte schon bisher ein im Inland selbst genutztes "Familienheim" (Haus oder Eigentumswohnung) unabhängig von dem Wert steuerfrei von einem Ehegatten an den anderen verschenkt werden, ist diese Regelung nun auf Familienwohnheime im EU-Ausland erweitert worden. Die selbst genutzte Finca auf Mallorca kann also ab 2009 steuerfrei an den Lebenspartner verschenkt werden, wenn sie den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt. Im Unterschied zum bisherigen Recht, in dem die Vermietung einer Einliegerwohnung bereits zur völligen Aberkennung der gesamten Steuerbefreiung führen konnte, wird zukünftig die Befreiung in dem Umfang der Selbstnutzung zu Wohnzwecken steuerfrei sein.

Neu ist, dass auch der Übergang im Todesfall steuerfrei sein kann: Soweit der Verstorbene die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, ist der Erwerb durch den Lebenspartner - unabhängig von dem Wert der Immobilie - vollständig erbschaftsteuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an der Eigennutzung gehindert war. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem den Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Krankenhaus im Sinn, der nichts an der Steuerfreiheit ändert.

Aber Achtung: Die Steuerfreiheit fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Immobilie von dem Ehegatten innerhalb von weiteren zehn Jahren nicht mehr zu dessen eigenen Wohnzwecken genutzt wird, soweit dies nicht "aus zwingenden Gründen" geschieht. An diesem Punkt werden die Gerichte viel zu tun bekommen: Wann liegt ein zwingender Grund vor? Reicht es schon, wenn der Ehegatte aus dem viel zu großen Haus nun in ein Zwei-Zimmer-Appartement mit betreutem Wohnen umzieht?

Diese Steuerfreiheit gilt für Kinder nur dann, soweit die Immobilie nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche aufweist und nun zehn Jahre lang durch sie persönlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Auch hier stellt sich die Frage nach den "zwingenden Gründen". Genügt bereits ein Arbeitsplatzwechsel von Stuttgart nach Hamburg?

Vater Staat hält künftig die Hand weiter auf
Steuersätze werden erhöht
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich
Steuer-
klasse I
Steuersatz Steuerklassen II und III ab 2009 Steuersatz Steuerklassen II / III bis 2008
Euro (bis 2008)
75 000 (52 000) 7 30 % 12 % / 17 %
300 000 (256 000) 11 30 % 17 % / 23 %
600 000 (512 000) 15 30 % 22 % / 29 %
6 000 000 (5 113 000) 19 30 % 27 % / 35 %
13 000 000 (12 783 000) 23 50 % 32 % / 41 %
26 000 000 (25 565 000) 27 50 % 37 % / 47 %
›26 000 000 (›25 565 000) 30 50 % 40 % / 50 %
Quelle:Dr. Joachim Bloehs, Tabelle: ÄRZTE ZEITUNG

Für Ärzte ist Bewertung von Betriebsvermögen nachteilig

Für die Übertragung von Betriebsvermögen wird gerade die in Gemeinschaftspraxen günstige Übertragung zum Buchwertansatz abgeschafft und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend eine Bewertung zu realitätsnahen Werten vorgeschrieben. Sind in dem Praxisgebäude stille Reserven enthalten, sollte an eine Übertragung noch in 2008 gedacht werden. Die Begünstigung des Betriebsvermögens folgt auf der zweiten Stufe: Der Erwerber kann zwischen zwei Verschonungsmodellen wählen: Die erste Variante verschont 85 Prozent des übertragenen Vermögens, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird. Die mittlerweile berühmt berüchtigte Lohnsummenregel gilt nur für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten und ist für viele Niedergelassene nicht relevant. In der zweiten Variante fällt überhaupt keine Erbschaftsteuer an. Der Erwerber muss dafür das Unternehmen aber zehn Jahre lang fortführen. Wird gegen die Fortführungsdauer oder die Lohnsummenregel verstoßen, werden die Vergünstigungen (zeit-)anteilig gekürzt.

Nießbrauchsbelastung kann steuerlich abgezogen werden

Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird der Kapitalwert eines Nießbrauchsrechts, das sich der Schenker zum Beispiel an der übertragenen Immobilie vorbehalten hat, künftig vollständig von der Zuwendung abgezogen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert so den steuerpflichtigen Erwerb. Bislang wurde nur die auf den Kapitalwert entfallende anteilige Steuer bis zum Tod des Nießbrauchsberechtigten gestundet. So konnte die Belastung mit dem Nießbrauch nicht steuerlich abgezogen werden. Ab 2009 ist das möglich.

Dr. Joachim Bloehs ist Rechtsanwalt, Diplom-Betriebswirt und Honorarprofessor der Universität Tübingen im Bereich Steuerrecht.

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