Notfall-Pens

Emerade®-Rückruf –So müssen Ersatzrezepte aussehen

Nur bei korrekter Muster-16-Kennung gibt es zuzahlungsfreien und als Praxisbesonderheit anerkannten Ersatz für den Notfall-Pen Emerade®.

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Wichtig: In der Verordnungszeile muss der Hinweis „Ersatzverordung wegen Rückruf Emerade“ stehen.

Wichtig: In der Verordnungszeile muss der Hinweis „Ersatzverordung wegen Rückruf Emerade“ stehen.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Berlin. Nach dem Rückruf des Notfall-Pens Emerade® durch das BfArM haben sich GKV-Spitzenverband und KBV jetzt auf Modalitäten zur Ersatzverordnung geeinigt. Danach darf auf dem Ersatzrezept ausschließlich dasjenige Arzneimittel vermerkt sein, das als Emerade®-Ersatz verordnet wurde. Außerdem muss über der Verordnungszeile der Hinweis „Ersatzverordung wegen Rückruf Emerade“ stehen.

Diese Kennzeichnung, so die KBV, sei wichtig, damit die durch die Ersatzverordnung verursachten Kosten bei einer eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben. Außerdem bleibt nur bei einem entsprechend gekennzeichneten Rezept die Produktabgabe in der Apotheke für den Patienten zuzahlungsfrei.

Ersatzverordnungen infolge eines Produktrückrufs sind seit Inkrafttreten des GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) im August vorigen Jahres zuzahlungsfrei sowie als Praxisbesonderheiten einzustufen. Wie die KBV weiter berichtet, verhandelt sie derzeit noch mit dem GKV-Spitzenverband über eine rahmenvertragliche Regel zu Ersatzverordnungen „einschließlich der automatisierten Bedruckung durch die Verordnungssoftware“. Da diese Gespräche noch nicht abgeschlossen sind, „war für Emerade eine Übergangsregelung notwendig geworden“. (cw)

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