Zulassungsverfahren

Erst Kammer, dann KV

Das Bundessozialgericht hat das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für reproduktionsmedizinische Praxen geklärt.

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KASSEL. Das Zulassungsverfahren für Reproduktionsmediziner ist nun durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel geregelt: Die Landesärztekammer (LÄK) ist zuerst am Zug, danach die Zulassungsgremien.

Die LÄK darf dabei bereits die "Erforderlichkeit" der Praxis hinterfragen. Wegen der Besonderheiten der Reproduktionsmedizin benötigen Praxen hier eine Genehmigung der Landeskammer und eine Zulassung der KV.

Im Streitfall wollte eine Ärztin aus Göttingen eine Zweigpraxis in Kassel eröffnen. Die LÄK lehnte eine Genehmigung mit dem Hinweis ab, der Ärztin fehle ja ohnehin noch die Ermächtigung beziehungsweise Zulassung. Dieser Grund trägt nicht, urteilte nun das BSG.

Die Ärztekammer muss grundsätzlich als erste entscheiden. Dabei darf sie bereits - ähnlich den Kriterien der KV - prüfen, ob die Praxis an dem Standort "erforderlich" ist. Daran scheitere die Klägerin. Denn in Kassel bestehe bereits ein umfassendes Angebot.

Zudem reiche es nicht aus, wenn die Klägerin in Kassel zunächst nur ein eingeschränktes Angebot vorhalten und für weitere Leistungen an ihre Hauptpraxis in Göttingen verweisen wolle.

Nach einem weiteren Urteil dürfen auch die Zulassungsgremien Anträge nicht abweisen, nur weil noch keine Genehmigung vorliegt. Solange das Verfahren bei der Ärztekammer noch läuft, soll die KV ihre Entscheidung aussetzen, urteilte das BSG weiter.

Anschließend ist zwar die KV nicht komplett an die Entscheidung der Ärztekammer gebunden. Sie muss sie aber "aufgreifen" und darf sich nicht zu ihr in Widerspruch setzen. Weil im Streitfall die Genehmigung rechtmäßig abgelehnt wurde, scheide daher auch die Zulassung aus. (mwo)

Az.: B 6 KA 28/12 R (Landesärztekammer) und B 6 KA 29/12 R (Berufungsausschuss)

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