Ex-Partner müssen Ernsthaftigkeit der Jobsuche belegen

Ärzte, die sich scheiden lassen, müssen unter Umständen Unterhalt an Ex-Partner zahlen, wenn diese nur schwer Arbeit finden. Auf die faule Haut legen können letztere sich aber nicht.

Von Rudolf Haibach

Im Scheidungsfall können Ärzte gerichtlich dazu verpflichtet werden, ihrem finanzschwächeren Ex-Partner einen Unterhalt auf Basis des Wegfalls einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit nach Paragraf 1573 Abs. 1 BGB zu leisten.

Ein derartiger Unterhaltsanspruch ist gegenüber den in dieser Serie bereits behandelten wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit grundsätzlich zunächst nachrangig. Nur soweit einer der vorrangigen Unterhaltstatbestände nicht gegeben und der Ex-Partner nicht in der Lage ist, einen angemessenen Job zu finden, ist ein Anspruch denkbar.

Ex-Partner müssen sich aktiv um einen Job bemühen und eventuell auch fortbilden.

Ex-Partner müssen sich aktiv um einen Job bemühen und eventuell auch fortbilden.

© Lea / Fotolia.com

Wird über einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit verhandelt, wird jedoch zunächst geprüft, inwiefern dem Antragsteller eine angemessene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Denn der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gebietet es, dass der unterhaltsfordernde Ehegatte grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft einsetzt, um den eigenen Bedarf alleine zu decken. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit bestehen.

An erster Stelle steht die Frage, ob für den Ex-Partner überhaupt eine reale Beschäftigungschance besteht. Dies hängt unter anderem von der Ehedauer, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und davon ab, wie viele Jahre er während der Ehe nicht mehr erwerbstätig gewesen ist, welches Alter und welche Berufsausbildung er hat.

Es reicht nicht aus, sich nach Rechtskraft der Scheidung lediglich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Vielmehr ist es dem Ex-Partner zumutbar, sich auf alle relevanten Jobangebote zu bewerben und seine Bemühungen entsprechend nachzuweisen. Dabei kann er sich nicht auf eine Erwerbstätigkeit in dem ursprünglich erlernten und gegebenenfalls während der Ehe ausgeübten Beruf beschränken. Grundsätzlich ist es ihm zuzumuten, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Wohnort zu wechseln, sich fortzubilden und umschulen zu lassen.

Um die gesteigerte Erwerbsverpflichtung hinreichend zu erfüllen, kann es ebenfalls erforderlich sein, eine selbstständige Beschäftigung, die keinen ausreichenden Gewinn abwirft, aufzugeben und eine abhängige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Sollte das Gericht feststellen, dass der bedürftige Ehegatte gegen seine Verpflichtungen verstößt, so wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Dies bedeutet, er wird so behandelt, als wenn er tatsächlich Einkünfte einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen würde. Dieses unterstellte Einkommen kann unter Umständen so hoch ausfallen, dass der Unterhaltsanspruch für den Ex-Partner komplett erlischt.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: http://www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

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