Pech für Zahnarzt

Fahrt zu Lidl ist keine Betriebsausgabe

Mit dem dicken Schlitten zur Lidl und Obi - und das Ganze dann als Betriebsausgabe absetzen? Damit ist ein Zahnarzt jetzt vor Gericht gescheitert.

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MÜNSTER. Fahrten zu Bau- und Supermärkten sind nur in Einzelfällen betrieblich absetzbar. Denn üblicherweise wird hier für den privaten Bedarf eingekauft, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster.

Danach kann das ganze Fahrtenbuch hinfällig werden, wenn bei solchen Fahrten der betriebliche Zweck nicht klar ersichtlich ist. Weiter entschied das FG, dass ein 3er BMW einem Modell der 5er-Reihe nicht vergleichbar ist.

Damit wies das Gericht die Klage eines Zahnarztes ab. Er hatte einen 5er BMW im Betriebsvermögen und nutzte diesen nach eigenen Angaben ausschließlich zu betrieblichen Zwecken. Privat standen ihm zudem ein 3er BMW, ein Fiat 500 und ein Motorroller zur Verfügung. Auf seine Frau war ein Peugeot 307, auf den volljährigen Sohn ein VW Kombi zugelassen.

In seinem Fahrtenbuch für den großen BMW waren als "Zweck der Fahrt" häufig Geschäfte wie Lidl, Aldi oder Obi eingetragen. Auch beim Zweck "Fortbildung" fehlten genauere Angaben. Bei einer Betriebsprüfung kamen den Beamten daher Zweifel, ob es sich hierbei tatsächlich um betriebliche Fahrten handelte.

Zu Recht, wie nun das FG Münster entschied. Danach musste das Finanzamt die Fahrtenbücher insgesamt nicht anerkennen.

Stattdessen durfte es den privaten Nutzungsanteil nach der für die Steuerpflichtigen meist ungünstigen sogenannten Ein-Prozent-Regelung berechnen. Bei dem Zahnarzt erhöhte sich dadurch das zu versteuernde Einkommen um 7776 Euro pro Jahr.

Hohe Kilometerleistung deutet auf Urlaub hin

Die Fahrtenbücher seien "nicht ordnungsgemäß", erklärten die Münsteraner Richter zur Begründung. Bei Lidl, Aldi, Obi und Co fehlten schon Angaben zur jeweils konkreten Filiale. Vor allem aber sei nicht klar, für welchen betrieblichen Bedarf eingekauft worden sei.

Der allgemeine Hinweis des Zahnarztes, er habe Getränke und Gebäck für nachmittägliche Kaffeepausen sowie Material für kleinere Renovierungsarbeiten in der Praxis besorgt, könne angesichts der Häufigkeit der Einträge "allenfalls von untergeordneter Bedeutung" gewesen sein.

"Typischerweise führen Supermärkte und Baumärkte keine weiteren Artikel, die für den Bedarf einer Zahnarztpraxis benötigt werden", heißt es in dem Urteil.

Bei den Fortbildungen seien jeweils der genaue Ort sowie Veranstalter oder Inhalte ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem irritierte das FG, dass in 2008 und 2009 die Fahrleistung des BMW doppelt so hoch war wie in 2007 und 2010. Auch dies deute auf private Fahrten hin, etwa einen Urlaub.

Auch der Hinweis auf den weiteren privaten Fuhrpark des Zahnarztes ließ das FG nicht gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann entbehrlich, wenn privat ein Auto verfügbar sei, das nach Größe und Prestige dem betrieblichen Wagen vergleichbar ist.

Trotz gleicher Marke sei ein 3er BMW aber deutlich kleiner und weniger prestigeträchtig als ein 5er-Modell. Zudem sei der kleinere BMW hier 14 Jahre älter gewesen als der Große. Erst recht könnten sich ein Fiat 500 oder gar der Motorroller mit dem 5er BMW nicht messen. (mwo)

Az.: 4 K 1821/13 E

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