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Fahrtenbuch: Nachbessern kostet Steuervorteil

Selbst mit elektronischem Fahrtenbuch sind Ärzte steuerlich nicht auf der sicheren Seite. Der Fiskus findet nämlich auch hier Schwachstellen in der Dokumentation.

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MÜNSTER (mwo). Ärzte, die zur Abrechnung ihrer beruflichen Autofahrten ein elektronisches Fahrtenbuch einsetzen wollen, müssen dabei strenge Anforderungen beachten. Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster müssen die Finanzämter das Fahrtenbuch nur anerkennen, wenn jegliche nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen sind.

Im Streitfall waren die gemischt genutzten Fahrzeuge mit Fahrdatenspeichern ausgestattet. Diese zeichneten für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer auf. Ziel und Zweck der Fahrt mussten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden dann später über eine spezielle Software auf einen Computer überspielt. Anschließend wurden die Daten im Fahrdatenspeicher gelöscht.

Am Computer konnten zwar nicht die automatisch erfassten Daten, wohl aber Ziel und Zweck der Fahrt nachträglich geändert werden. Das Finanzamt erkannte dieses Fahrtenbuch nicht an und berechnete den Anteil der privaten Fahrten nach der meist ungünstigen 1-Prozent-Methode. In diesem Fall müssen Ärzte pro Monat ein Prozent des Neuwertes des Autos versteuern.

Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Das elektronische Fahrtenbuch schließe nachträgliche Manipulationen von Ziel und Zweck der Fahrten nicht aus. Es sei daher nicht geeignet, die zeitnahe und lückenlose Erfassung aller Daten "mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen".

Az.: 5 K 5046/07 E,U

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