Kommentar zu Prozessflut um Abrechnungen von Kliniken

Falsch eingesetzte Ressourcen

Sozialgerichte sollten sich vor allem um die Prüfung von Ansprüchen Sozialversicherter kümmern. Leistungserbringer sollen nur in Ausnahmefällen vor Gericht gehen müssen.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

Die Sozialgerichtsbarkeit dient im Wesentlichen dem Schutz der sozialen Rechte des Bürgers, heißt es auf dem Internetportal der Justiz in Nordrhein-Westfalen. „Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt im Bereich der Rechtsstreitigkeiten über gesetzliche Sozialleistungen.“

Dieser Schwerpunkt läuft im Moment Gefahr, ins Hintertreffen zu geraten. Seit Ende 2018 ächzen die Sozialgerichte unter einer Flut von Verfahren, in denen es nicht um die Prüfung der Ansprüche von Versicherten in der Sozialversicherung geht, sondern um Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen.

Schuld sind gesetzliche Regelungen, die den beiden Seiten kaum eine andere Wahl als den Gang vors Gericht gelassen haben. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern, wie der Präsident des Landessozialgerichts NRW Martin Löns zu Recht fordert. Bereits vor einem Jahr hatte er gemahnt, dass es nicht schaden würde, schon bei der Gesetzgebung sozialrechtlichen Sachverstand einzubeziehen.

Natürlich haben Kliniken und Kassen das Recht, sich über Abrechnungsfragen auseinanderzusetzen. Aber die Sozialgerichte sollten sich nur in Ausnahmefällen damit befassen müssen. Sie brauchen ihre Ressourcen vor allem für eine Sache: die Klärung von Fragen rund um die soziale Sicherheit.

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