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Europäischer Gerichtshof

Fernsehen in der Reha kostet Gema

Anders als Arztpraxen müssen Rehazentren Gema-Gebühren entrichten, wenn im Hintergrund der Fernseher läuft.

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LUXEMBURG. Ein Reha-Trainingszentrum muss für in den Trainings- und Warteräumen gezeigte TV-Sendungen Urheberabgaben zahlen. Es handelt sich hier um eine "öffentliche Wiedergabe", durch die für den Betreiber ein "echter Mehrwert" entsteht, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-117/15).

2012 hatte er geurteilt, dass ärztliche Einzelpraxen keine Gema-Abgabe zahlen müssen, wenn sie im Wartezimmer ein Radioprogramm laufen lassen. Mit ihrem jüngsten Urteil stellten die Europa-Richter diese Rechtsprechung nicht in Frage. In einer Praxis gehe es um Hintergrundmusik für wenige Patienten. Das Reha-Zentrum dagegen wolle - wie Hotels und Gaststätten - seiner weit höhern Anzahl Kunden ein attraktives Angebot machen. Dazu trügen die Fernsehsendungen bei. (mwo)

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