Steuererklärung

Finanzamt darf Bescheid länger korrigieren

BFH: Bei "leichtfertiger Steuerverkürzung" verlängert sich die Frist.

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MÜNCHEN. Abweichende Angaben in unterschiedlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt können auf eine zumindest "leichtfertige Steuerverkürzung" hinauslaufen.

Darauf basierende Steuerbescheide kann das Finanzamt daher noch nach fünf Jahren korrigieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschied. Es wies damit ein Arztehepaar ab.

Den Gewinn aus der gemeinsamen Praxis für 2001 hatte das Arztehepaar in der Gewinnfeststellungserklärung hälftig aufgeteilt. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie für den Ehemann entsprechend den halben Praxisgewinn als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit an, für die Ehefrau allerdings nur ein Viertel.

Praxis fiel bei Betriebsprüfung auf

Als dies bei einer Betriebsprüfung auffiel, forderte das Finanzamt für das unversteuerte Gewinn-Viertel von 57.000 Euro Steuern nach.

Das Arztehepaar meinte, die Festsetzungsfrist von vier Jahren sei bereits verstrichen, eine Änderung des Steuerbescheids daher nicht mehr möglich.

Doch die Frist verlängert sich auf fünf Kalenderjahre, weil die Eheleute ihre Steuern leichtfertig verkürzt haben, urteilte nun der BFH. Daher habe das Finanzamt den Steuerbescheid noch korrigieren können.

Steuerberater trifft kein Verschulden

Sowohl die Gewinnfeststellungserklärung als auch die Steuererklärung seien zwar von einem Steuerberater angefertigt worden. Die Eheleute hätten den Fehler jedoch bei der Unterzeichnung der Erklärungen, "spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen", so der BFH zur Begründung.

Schließlich hätten sie gewusst, dass ihr Praxisgewinn zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Sofern die Eheleute den Fehler tatsächlich nicht bemerkt haben, hätten sie jedenfalls "die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen".

Die Verjährung von Steuerbescheiden beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie beträgt regulär vier Jahre, bei "leichtfertiger Steuerverkürzung" fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. (mwo)

Az.: VIII R 32/11

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