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Finanzamt darf für Auskunft Geld verlangen

Eine Gebühr für verbindliche Auskünfte des Fiskus über steuerliche Auswirkungen ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Bundesfinanzhof in München: Gebühren für Auskünfte sind nicht verfassungswidrig.

Bundesfinanzhof in München: Gebühren für Auskünfte sind nicht verfassungswidrig.

© dpa

MÜNCHEN (mwo). Ärzte, Kliniken und MVZ, die eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen betrieblicher Veränderungen wünschen, müssen dafür bezahlen.

Nach zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München sind die von den Finanzämtern erhobenen "Auskunftsgebühren" nicht verfassungswidrig.

Die 2006 eingeführte Auskunftsgebühr wird nach "Gegenstandswert" oder hilfsweise nach Zeit erhoben und liegt zwischen 100 und 91.456 Euro.

Kritiker meinen, dies sei unzulässig, weil der Staat selbst für die Kompliziertheit seiner Steuern verantwortlich sei. In beiden Streitfällen ging es um die Umstrukturierung von Unternehmen.

Der BFH betonte den hohen Wert der Auskunft für die Steuerpflichtigen, weil sie die Finanzverwaltung gegebenenfalls über Jahre binde. Daher bedürfe sie umgekehrt einer besonders genauen Prüfung und mache viel Arbeit.

An dem komplizierten Steuerrecht sei zwar durchaus auch die "unbestritten oft unsystematische und nicht hinreichend durchdachte Vorgehensweise bei der Gesetzgebung" Schuld, ebenso aber auch die Komplexität des Wirtschaftslebens sowie die "Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater", die immer wieder neue Gesetzte provoziere. Insgesamt seien die Gebühren daher auch der Höhe nach angemessen.

Az.: I R 61/10 und I B 136/10

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