Steuerfreier Zuschuss

Finanzgericht lockert Zügel für Prävention

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BREMEN. Mit steuerfreien Zahlungen können Praxischefs ihre Angestellten bei der Gesundheitsvorsorge unterstützen. Zuschüsse bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sind möglich, mit denen beispielsweise Angebote wie Wirbelsäulengymnastik oder Massagen in Anspruch genommen werden können.

In der Vergangenheit gab es allerdings immer wieder Streit mit Finanzämtern, welche Gesundheitsleistungen nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG überhaupt steuerlich begünstigt sind.

Einige Behörden verlangten beispielsweise, dass analog zum "Leitfaden Prävention" die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche die GKV für die Kostenübernahme von Präventionsangeboten durch die Krankenkasse aufstellt.

Dieser Ansicht wollte das Finanzgericht (FG) Bremen in einem kürzlich ergangenen Urteil aber nicht mehr folgen: Eine besondere Zertifizierung der Anbieter von Gesundheitsleistungen sei nicht nötig. "Vielmehr reicht es aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen.

Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden", urteilten die Finanzrichter der Hansestadt.

Nicht ausreichend sei es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung "gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist".

Im neuen Präventionsgesetz ist übrigens für Kassen-Angebote ein Zertifizierungsverfahren vorgesehen, das automatisch zu einer Steuerbegünstigung nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG führen soll. (juk)

Az.: 1-K-80/15-5

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