Fiskus beteiligt sich an Studienkosten

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MÜNCHEN (mwo). Wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung noch zu einem Studium entscheidet, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für die Erstausbildung greift in diesem Fall nicht, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs in München (Az: VI R 14/07).

Studiengebühren sowie Ausgaben für Bücher und Fahrten sind danach als "vorweggenommene Werbungskosten" abzugsfähig.Aus- und Weiterbildungskosten gelten als abzugsfähige Werbungskosten, wenn sie "beruflich veranlasst sind", also in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Das kann grundsätzlich auch eine zukünftige Berufstätigkeit sein. Seit 2004 sind Erstausbildung und Erststudium davon aber ausgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich umstritten.

Im Streitfall hatte eine ausgebildete Buchh ändlerin mit 35 Jahren noch ein Lehramtsstudium begonnen. In der gemeinsamen Steuererklärung mit ihrem Ehemann machte sie Ausgaben von 6200 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Ausgaben aber unberücksichtigt, weil es ein Erststudium sei.

Der BFH äußerte sich zu der verfassungsrechtlichen Grundfrage nicht, grenzte die Reichweite des Abzugsverbots aber ein. Zumindest dann, wenn wie hier dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen sei, bestehe "ein hinreichend klarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit".

Betroffene Studenten haben drei Möglichkeiten, ihre Studienkosten geltend zu machen: Handelt es sich um ein berufsbegleitendes Abendstudium, können die Ausgaben sofort in der eigenen Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Bei nicht berufstätigen Studenten führen die Ausgaben zu steuerlichen "Verlusten". Verheiratete Studenten können diese in der gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehepartner verrechnen. Ledige können die Ausgaben als "Verlustvortrag" sozusagen aufheben und später ansetzen, wenn sie der mit dem Studium angestrebten Tätigkeit nachgehen.

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