Fiskus verweigert steuerliche Förderung der familiären Praxisnachfolge

Ein Finanzgericht spricht einem Arzt die steuerliche Berücksichtigung der Ausgaben für das Kind ab.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MÜNSTER. Das Argument der Unternehmensnachfolge nützt Praxischefs nichts, wenn sie den Fiskus an den Ausbildungskosten der eigenen Kinder beteiligen wollen. Das bedeutete das Finanzgericht (FG) Münster einem westfälischen Kieferorthopäden.

Er war zusammen mit einem Kollegen Inhaber einer Gemeinschaftspraxis. Wegen der damals noch gültigen Altersgrenze von 68 Jahren musste er Ende September 2004 seine Zulassung zurückgeben.

Sein Sohn legte im Juli 2000 die Promotionsprüfung ab. Anschließend stellte die Gemeinschaftspraxis ihn als "Ausbildungsassistenten" ein. Vertraglich verpflichtete sich die Praxis, die weitere Ausbildung des Sohnes mit Geld und Sachmitteln zu unterstützen - unter anderem mit einer Drittmittelstelle an einer Universität.

Rechtzeitig vor dem 68. Geburtstag seines Vaters trat der Sohn in die Gemeinschaftspraxis ein. Seine Ausbildungskosten machte die Praxis als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen hätten dazu gedient, einen geeigneten Nachfolger für die Geschäftsanteile des Vaters an der Gemeinschaftspraxis zu bekommen, lautete die damalige Argumentation.

Doch dies machte nach einer Betriebsprüfung weder das Finanzamt noch jetzt das Finanzgericht mit. Die Übergabe einer Praxis an ein eigenes Kind sei in aller Regel "der Privatsphäre zuzuordnen", heißt es in dem Münsteraner Urteil.

Ausnahmen seien lediglich dann denkbar, wenn ein Gesellschafter nachweisen könne, dass er die Ausgaben auch für einen Fremden in gleichem Maße getätigt hätte. Das aber habe der Kieferorthopäde im konkreten Fall in keiner Weise dargelegt. Um bereits ausgebildete, fremde Praxisnachfolger habe er sich nicht bemüht.

Az.: 15 K 2184/07

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