Der Konkrete Fall
Freibetrag gilt zehn Jahre rückwärts
Bei Schenkungen hängen steuerliche Freibeträge vom Verwandtschaftsgrad ab. Gerechnet wird zehn Jahre rückwärts.
Veröffentlicht:Frage: Ich habe für meine Enkelin 2008 und 2013 zwei Lebensversicherungen mit einer Gesamtversicherungssumme von 160 000 Euro abgeschlossen. Da die Summe unter dem Freibetrag für Enkel – 200 000 Euro liegt – habe ich bislang keine Schenkungsteuer bezahlt. Ab wann steht der Freibetrag für eine erneute Schenkung wieder zur Verfügung?
Antwort: Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist darauf hin, dass Steuerberater nur in individuellen Beratungsterminen konkrete steuerrechtliche Fragen beantworten dürfen. Aus diesem Grund sei es ratsam, eine Fachperson zu konsultieren. Grundsätzlich verhält es sich mit der Versteuerung geschenkter Lebensversicherungen so: „Eine Schenkungsteuer fällt nur auf die eingezahlten Beiträge, nicht auf Zinsen an und zwar nur auf die letzten zehn Jahre der Laufzeit vor Ablaufdatum“, sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro.
Dabei gibt es für die eingezahlten Summen Freibeträge. Diese betragen für Eheleute 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Andere Angehörige wie Neffen, Nichten, Schwiegereltern oder Geschwister dürfen steuerfrei mit Schenkungen bis 20.000 Euro bedacht werden. Das gilt sowohl für Lebensversicherungen als für auch andere Vermögenswerte. „Was nach Abzug der Freibeträge noch an Vermögenswert übrig bleibt, unterliegt der Schenkungssteuer, die je nach Höhe des Vermögens und Steuerklasse des Beschenkten zwischen sieben und fünfzig Prozent liegt“, informiert der Rechtsschutzversicherer Arag.
Ein Beispiel: Zahlt eine Großmutter 30 Jahre lang jeden Monat 200 Euro in eine Police für ihre Enkelin ein, lägen die reinen Beiträge nach Ablauf bei 72.000 Euro. Bei der Steuer berücksichtigt würden jedoch nur 24 000 Euro. Damit läge die Frau deutlich unter dem Freibetrag und könnte noch viele weitere Police mit ähnlichem Wert verschenken. „Der Steuerfreibetrag einer Schenkung gilt stets zehn Jahre rückwärts vom Eintritt des Schenkungsfalles“, sagt Wawro. (acg)
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