Versorgung Schwerverletzter

Gesetzliche Unfallversicherung: Für SAV-Kliniken gelten neue Anforderungen

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat die Kompetenz- und Hygieneanforderungen an Kliniken, die schwerst Unfallverletzte versorgen wollen, zum Quartalswechsel deutlich verschärft.

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Berlin. Für Kliniken, die an der Versorgung Schwerverletzter zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) teilnehmen, gelten seit Anfang Juli neue Anforderungen. Darauf hat die DGUV am Donnerstag ausführlich hingewiesen.

Die neuen Anforderungen beziehen sich auf das sogenannte „Schwerstverletzungsartenverfahren“ (SAV), der höchsten Stufe im dreistufigen stationären Heilverfahren der DGUV.

Kliniken, die heute bereits zum SAV zugelassen sind, erhalten eine dreijährige Übergangsfrist, „um die neuen Voraussetzungen nachzuweisen“, heißt es. Häuser, die eine Teilnahme neu beantragen, müssen die Anforderungen sofort erfüllen. - Die wichtigsten Neuerungen:

  • Mindestfallzahlen. SAV-Kliniken müssen künftig Mindestfallzahlen für einige schwere Unfallverletzungen mit Op-Notwendigkeit nachweisen – etwa bei Frakturen des Rumpfskeletts und der Extremitäten oder schweren Schädel-Hirn-Traumata. Alle diese Verletzungsarten sowie die jeweils geforderte Mindestfallzahl sind in Anlage 1 der SAV-Anforderungen aufgeführt. In ländlichen und strukturschwachen Regionen, heißt es, könnten „Ausnahmen gemacht werden, um die flächendeckende Versorgung zu sichern“.
  • Vertretung des Durchgangsarztes. Neben der verantwortlichen ärztlichen Leitung im SAV müssen künftig vier Ärzte (bislang drei) mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ beschäftigt sein.
  • Kompetenz und Präsenz. Die Verfügbarkeit verschiedener fachärztlicher Kompetenzen wird in den neuen SAV-Anforderungen „klarer formuliert“, heißt es weiter. Je nach Fachgebiet werden eine „24-stündige Anwesenheit“, eine „24-stündige Verfügbarkeit“ oder eine „Verfügbarkeit nach fachlicher Dringlichkeit“ gefordert.
  • Op-Hygiene. Operationsabteilungen sollen sich in jeweils mit eigenen Zu- und Abgängen versehene Zonen aufteilen lassen. Dazu heißt es in den neuen SAV-Anforderungen; „Wegen des sehr heterogenen OP-Spektrums ist mindestens eine temporäre Abtrennbarkeit zur Isolierung für ein spezifisches OP-Spektrum (z. B. hochaseptische Gelenkoperationen, Operationen von Patienten und Patientinnen mit Problemkeimen) vorzuhalten.“ (cw)
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