Für den Fiskus ist die Gewinnabsicht entscheidend

Die steuerliche Anerkennung von Verlusten ist nicht so leicht zu haben.

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MÜNCHEN (mwo). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Anerkennung von Verlusten bei der Vermietung von Gewerberäumen erschwert. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil müssen Ärzte dem Finanzamt darlegen, dass die Vermietung auf Gewinne abzielt. Gleiches gilt umgekehrt, wenn Ärzte ihre eigenen Praxisräume aus steuerlichen Gründen beispielsweise vom Ehepartner gemietet haben.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt über Jahre allenfalls sporadisch vermietet. Seine entsprechenden Bemühungen waren nach Feststellung der Finanzgerichte "wenig stringent und effektiv". So führten Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung zu hohen Verlusten, die er steuerlich geltend machte. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden: Der Eigentümer sei nicht ernsthaft an Gewinnen interessiert gewesen; ein Gewerbe, auf das Verluste angerechnet werden könnten, liege daher nicht vor.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Nur bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung werde eine "Einkünfteerzielungsabsicht" zunächst unterstellt.

Bei Gewerberäumen müsse dagegen umgekehrt der Steuerzahler beweisen, dass er zumindest auf Dauer Überschüsse erzielen will. Nehme der Eigentümer Leerstand untätig hin, sei davon nicht auszugehen.

Az.: IX R 49/09

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