Funktionstraining kann umsatzsteuerfrei sein
MÜNCHEN (mwo). Ärztlich verordnetes Funktionstraining (Trockengymnastik) kann umsatzsteuerfreie Heilbehandlung sein. Voraussetzung ist, dass es von Kassen aufgrund der Gesamtvereinbarung bezahlt wird, so der Bundesfinanzhof.Umsatzsteuerpflichtig bleiben danach die von Kassen geförderten Gesundheitskurse, weil sie keinen direkten Bezug zu einer bestimmten Krankheit haben.
Az.: V R 6/07