Umsatzsteuer

Fußpflege auch ohne Rezept steuerfrei

Ein Finanzgericht spricht die medizinische Fußpflege umsatzsteuerfrei. Sie müsse nicht verordnet werden, aber medizinisch angezeigt sein, so die Richter.

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KIEL. Eine Heilbehandlung durch Nicht-Ärzte kann auch ohne ärztliche Verordnung umsatzsteuerfrei sein. Das stellt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) in Kiel in einem aktuellen Urteil klar.

Allerdings muss dann anderweitig belegt sein, dass die Behandlung medizinisch angezeigt war, so das FG in einem Streit um die medizinische Fußpflege.

Geklagt hatten zwei zugelassene Podologinnen, die gemeinsam eine Praxis betreiben. Sie meinten, sämtliche medizinischen Behandlungen seien von der Umsatzsteuer befreit. Entsprechend der bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung wollte das Finanzamt dies dagegen nur gelten lassen, wenn der Behandlung eine ärztliche Verordnung zugrunde lag.

Nach dem Kieler Urteil ist diese Praxis rechtswidrig; das FG ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Die Tätigkeit des Podologen sei eine steuerbegünstigte "ähnliche heilberufliche Tätigkeit", so das FG zur Begründung.

Die entsprechende Qualifikation und Ausbildung der Podologinnen sei unbestritten. Sie hätten zudem auch nachgewiesen, dass ihre Behandlungen überwiegend als Heilbehandlungen anzusehen sind. Denn sie dienten überwiegend der Vorbeugung oder der Behandlung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen.

So seien Patienten mit Hühneraugen, Nagelpilz, Schuppenflechte und Rollnägeln behandelt worden. Auch bei Rheuma, Durchblutungsstörungen oder einer extremen Hornhautbildung seien die Fußbehandlungen medizinisch erforderlich gewesen.

Über verbleibende Grenzfälle, etwa bei präventiven Behandlungen, musste das FG nicht mehr entscheiden. Die strittigen Umsätze seien so gering, dass die Podologinnen ohnehin als Kleinunternehmerinnen von der Umsatzsteuer befreit seien, heißt es in dem Kieler Urteil. (mwo)

Urteil des Finanzgerichts Kiel, Az.: 4 K 75/12

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