GKV-Krankengeld kann wieder günstig versichert werden

Seit dem 1. August können Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, auch ohne Abschluss eines Wahltarifs wieder Krankengeld bekommen.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Nach einigem Hin und Her bekommen Selbstständige in der GKV wieder einen Schutz gegen krankheitsbedingte Einkommensausfälle.

Nach einigem Hin und Her bekommen Selbstständige in der GKV wieder einen Schutz gegen krankheitsbedingte Einkommensausfälle.

© Foto: Imago

Zum Jahresbeginn 2009 war den gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen das Krankengeld gestrichen worden. Die Krankenkassen wurden stattdessen verpflichtet, einen entsprechenden Wahltarif anzubieten. Ein neues Gesetz hat diese Möglichkeit, sich gegen Einkommensausfälle zu versichern, zum 31. Juli abgeschafft. Wer sich im ersten halben Jahr über einen Wahltarif abgesichert hatte, muss sich über eine Kündigung desselben keine Gedanken machen. Diese Wahltarife endeten automatisch zu Ende Juli.

Das Recht von Freiberuflern oder Selbstständigen, sich für den Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch zu sichern, wurde insofern zum 1. August 2009 wieder eingeführt, als sie sich nun optional dafür entscheiden können, einen krankheitsbedingten Einkommensausfall zu versichern. Das heißt: Die Selbstständigen können sich für 14,3 Prozent ihres Einkommens ohne Krankengeld versichern oder für 14,9 Prozent "mit".

Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und kostet demnach pro 1000 Euro versichertem Einkommen sechs Euro pro Monat. Maximal sind 22,05 Euro für diesen Versicherungsschutz zu berappen, wenn der Höchstsatz entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3675 Euro monatlich) versichert wird. Krankengeld gibt es von der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit an.

Dieser Beitrag ist konkurrenzlos günstig. Wer dennoch umfangreicheren Versicherungsschutz möchte, der kann bei seiner Krankenkasse einen zusätzlichen Wahltarif abschließen. Dieser Tarif kann zum Beispiel Versicherungsschutz bereits von der dritten Krankheitswoche an vorsehen und mit der sechsten Woche enden. Oder er versichert Einkommensspitzen über die Beitragsbemessungsgrenze von 3675 Euro monatlich - und das auch über die sechste Krankheitswoche hinaus. Oder er beschränkt sich nur auf die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit. Der Tarif-Fantasie der Krankenkassen sind insofern keine Grenzen gesetzt. Entsprechend schwer ist eine allgemeingültige Aussage zur Beitragshöhe solcher Verträge.

Was die beiden Versicherungsmöglichkeiten ferner unterscheidet: Der gesetzliche Anspruch ("Option") bindet den Versicherten drei Jahre lang. Damit ist allerdings nicht verbunden, dass Selbstständige auch mindestens drei Jahre dieser Krankenkasse angehören müssen. Bei einem Kassenwechsel innerhalb der drei Jahre nehmen sie allerdings die Pflicht mit, das gesetzliche Krankengeld zu versichern. Im Gegensatz dazu sind Niedergelassene, die sich zusätzlich für den Wahltarif entschieden haben, drei Jahre lang an ihre Krankenkasse gebunden, ehe sie wechseln können.

Die dritte Möglichkeit, krankheitsbedingten Einkommensausfall zu versichern, besteht in der privaten Krankenversicherung. Hier kann der Vertrag jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres enden.

Der ab August mögliche gesetzliche Versicherungsschutz kann von Selbstständigen bis Ende September 2009 rückwirkend zum 1. August 2009 gewählt werden, anschließend jeweils für die Zukunft.

Die Wahltarife der Kassen können jederzeit eingegangen werden. Die Krankenkassen sind derzeit dabei, die Bedingungen dafür auszuarbeiten. Das Gesetz hat ihnen keinen Termin genannt, bis zu dem dies zu geschehen hat.

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