Gehaltskürzung wegen häufiger Toilettenbesuche?

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NEU-ISENBURG (eb). Nur weil ein Arbeitnehmer häufiger die Toilette aufsucht, darf ihm noch nicht das Gehalt gekürzt werden. Das entschied das Arbeitsgericht Köln am 21. Januar in einem eher außergewöhnlichen Rechtsstreit. Einem angestellten Anwalt waren nämlich genau aus diesem Grund 682,40 Euro vom Nettogehalt abgezogen worden, meldet der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. (VdAA). 

Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der Arbeitgeber, feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass sein Angestellter bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hatte.

Hiergegen setze sich der Kläger nun zur Wehr. Das Arbeitsgericht erkannte die Begründung des Klägers für seine langen Aufenthalte auf der Toilette, nämlich, dass er in dem vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe, an.

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