DER ARZT UND DAS RECHT
Gemeinschaftspraxis muss nicht für Altschulden haften
Das neue Vertragsarztrecht bietet Ärzten vielfältige Formen der Zusammenarbeit. Für Praxischefs erfreulich: Das Bundessozialgericht hat kürzlich klargestellt, dass im Falle des Zusammenschlusses von Einzelpraxen keiner der Ärzte für Altschulden des anderen einstehen muss. Das gilt auch für Forderungen der KV.