Geplatzter Scheck - Gebühren nicht rechtens

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HAMM/DORTMUND (dpa). Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren abknöpfen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In dem Fall hatte sich ein Kunde der Sparkasse Dortmund an Verbraucherschützer gewandt. Für Benachrichtigungen über nicht eingelöste Überweisungen, Lastschriften oder Schecks hatte die Sparkasse drei Euro Gebühr in Rechnung gestellt. Das OLG erklärte diese Praxis für unzulässig und gab der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht. Die Richter sahen die Sache nämlich so: Wenn die Bank einen Scheck auflaufen lässt und keinen weiteren Kredit gibt, trifft sie damit eine Entscheidung. Diese "Kredit-Entscheidung" erfolgt allein im eigenen Interesse. Deswegen darf sie keine Gebühren nach sich ziehen. Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass andere Geldinstitute ähnliche Gebühren kassieren. Mit Verweis auf das Urteil können betroffene Kunden ihr Geld nun zurückfordern. Die Entscheidung war im September gefallen, ist aber erst jetzt rechtskräftig geworden.

Az.: I-31 U 55/09

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