Gericht: Elektronischer Postbrief ist nicht gleich Brief

BONN (eb). Die Deutsche Post AG darf nicht damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Das hat das Landgericht Bonn (LG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

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Die Werbung erweckt nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden könnten.

In einigen Fällen sei für eine rechtsverbindliche Erklärung aber die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief müsse dabei eigenhändig unterschrieben sein, erklärt der vzbv. Fehle die Unterschrift, gelte die Erklärung als nicht abgegeben.

Das Schriftformerfordernis könne bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit bestehe beim E-Postbrief jedoch nicht, stellte das Gericht fest.

Verbraucher könnten durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 14 O 17/11

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