Gericht bohrt Kariesvertrag auf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Selektivverträge gestoppt, weil sie ohne vorherige Ausschreibung zustande gekommen sind. Auch eine Management gesellschaft hätte berücksichtigt werden müssen, befanden die Richter.

Von Jürgen Stoschek Veröffentlicht:
Die Prävention von Zahnerkrankungen ist Gegenstand eines strittigen Selektivvertrags von TK, LKK und der KZV Bayerns.

Die Prävention von Zahnerkrankungen ist Gegenstand eines strittigen Selektivvertrags von TK, LKK und der KZV Bayerns.

© ewer01 / shutterstock

MÜNCHEN. Selektivverträge nach Paragraf 73c SGB V müssen in einem geregelten Vergabeverfahren ausgeschrieben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zwei Beschlüssen vom 7. Dezember 2011 entschieden.

Für den Abschluss eines Selektivvertrages müssen nach den beiden Beschlüssen des OLG die Krankenkassen neben den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auch Managementgesellschaften in Betracht ziehen, teilte der Geschäftsführer der DENT-iV GmbH, Robert Krütten, aus Grünwald bei München mit.

Die DENT-iV hatte im Streit um zwei Selektivverträge der Techniker Krankenkasse und dem Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) zur Prävention von Zahnerkrankungen vor dem OLG Düsseldorf geklagt und Recht bekommen.

Selektivverträge unwirksam

Mit den beiden Beschlüssen zu den Vergabenachprüfungsverfahren habe das OLG festgestellt, dass die beiden Selektivverträge unwirksam sind, da sie ohne vorherige Ausschreibung abgeschlossen wurden.

Der Gesetzgeber habe Managementgesellschaften ausdrücklich als potenzielle Vertragspartner genannt. Dem müsse durch eine Ausschreibung Rechnung getragen werden. Zugleich habe das OLG das Argument, dass Managementgesellschaften keine Sozialdaten verarbeiten dürfen und daher keine geeigneten Vertragspartner der Kassen sein können, gekippt, erklärte DENT-iV-Geschäftsführer Krütten.

Nachdem der Gesetzgeber inzwischen sogar eine Klarstellung vorgenommen habe, bestünden nun keine Bedenken mehr gegen eine Verarbeitung von Sozialdaten durch Managementgesellschaften wie DENT-iV, betonte Krütten. Er zeigte sich überzeugt, dass Selektivverträge weiter an Bedeutung gewinnen und damit zu einer Verbesserung von Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung beitragen.

OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 77/11, VII-Verg 79/11

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