Gericht lehnt Anfängerstatus für Praxiskäufer ab

NEU-ISENBURG (pei). Wer als Berufsanfänger eine kleine Praxis mit geringen Fallzahlen übernimmt, hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarbegrenzung. Das hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Vertragszahnarztes entschieden.

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Der Zahnarzt wollte für die Ausbauphase in der übernommenen Praxis wie ein Praxis-Neugründer vollständig von den Honorarbegrenzungen freigestellt werden, die der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorsieht.

Der Kläger beantragte die Zuordnung zur Gruppe der Praxisgründer und verwies auf die geringen Patientenzahlen der übernommenen Praxis, die zwischen 162 und 198 pro Quartal betrugen. Nach Auskunft der Bundeszahnärztekammer kommen Vertragszahnärzte im Bundesdurchschnitt auf rund 370 Fälle pro Vierteljahr.

Das Gericht lehnte die Klage des Arztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab, wie die Anwaltskanzlei Barendregt Lyck Pätzold in Bad Homburg berichtet. Der Honorarverteilungsmaßstab stelle nicht darauf ab, ob Vertragszahnärzte ihre Tätigkeit neu aufnehmen, so das Gericht. Vielmehr laute die Formulierung, dass die "vertragszahnärztliche Tätigkeit als Praxisneugründung" aufgenommen werde. Eine Ausweitung der Freistellung auf Praxisübernehmer sei nicht gewollt und auch nicht erforderlich.

Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, Az.: L 4 KA 31/07

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