Privatmedizin

Gericht rügt unlautere Kooperation

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KÖLN. Ärzte dürfen nicht für einen Versicherer werben und sich im Gegenzug von dem Unternehmen als Partnerarzt listen lassen. Das hat das Landgericht Düsseldorf (LG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden. (Az.: 38 O 15/16)

Die Wettbewerbszentrale war gegen einen Düsseldorfer Arzt vorgegangen, der eine Privatpraxis und eine Privatklinik für plastische und ästhetische Chirurgie betreibt.

Auf der Website der Klinik informierte er über die Vorteile einer Folgekostenversicherung und nannte einen konkreten Anbieter. Auf dessen Internetpräsenz wurde der Arzt als Facharzt gelistet.

Darin sahen die Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und klagten auf Unterlassung. Das LG teilte diese Ansicht. Der Arzt habe seinen Namen "in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben", so das LG.

"Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich aus der ‚Registrierung als Facharzt‘ eine Zusammenarbeit der benannten Ärzte mit dem Versicherungsunternehmen", heißt es im Urteil.

In den Unterlagen des Unternehmens hieß es explizit, dass der Arzt mit der Namensnennung nicht nur ein weiteres Argument für den Verkauf zusätzlicher Leistung habe, sondern die Arztsuche "eine kostenlose Werbeplattform und Präsentationsmöglichkeit" sei. (iss)

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