Scheinbewerber

Gerichtshof sieht keine Diskriminierung

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LUXEMBURG. Bewerben sich Stellenbewerber nur zum Schein auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz, können sie bei einer Absage keine Entschädigung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung geltend machen. Nach EU-Recht kann eine solche Entschädigung nur beansprucht werden, wenn der abgelehnte Bewerber auch tatsächlich die Stelle erhalten wollte, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-423/15).

Geklagt hatte ein älterer Stellenbewerber, der sich im März 2009 auf eine Trainee-Stelle beworben hatte. Als ihm eine Absage erteilt wurde, witterte er eine Diskriminierung wegen seines Alters und forderte 14.000 Euro Entschädigung. Eine daraufhin angebotene Einladung schlug er aus. (fl)

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