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Datenschutzrecht

Patienten müssen angeforderte Behandlungsakte nicht persönlich abholen

Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte hat mit vertragsärztlichem Leistungsrecht nichts zu tun: Weder muss in diesem Zusammenhang die eGK eingelesen werden, noch ein persönlicher Arztkontakt stattfinden.

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Leistungserbringer in Kliniken und Praxen müssen laut Paragraf 630g BGB Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte gewähren“. Es sei denn, „erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter“ stehen dagegen.

Leistungserbringer in Kliniken und Praxen müssen laut Paragraf 630g BGB Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte gewähren“. Es sei denn, „erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter“ stehen dagegen.

© metamorworks / Getty Images / iStock

Kiel. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine erste kostenfreie Kopie der Behandlungsunterlagen hatten die Datenschutzbeauftragten der Länder wiederholt die überfällige Anpassung des ärztlichen Berufsrechts an EU-Vorgaben (DSGVO) sowie seit Anfang 2026 auch an bundesdeutsches Recht angemahnt. Das ist Schnee von gestern: Beim diesjährigen Ärztetag in Hannover wurde Paragraf 10 der Musterberufsordnung entsprechend aktualisiert.

Trotzdem bleibt die Ausgabe der Erstkopie in Kliniken und Praxen weiterhin unter Beobachtung, wie der jüngste Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein zeigt. Offensichtlich ergeben sich hier noch mehr Gelegenheiten zu datenschutzrechtlichen Fehltritten als nur die Forderung nach Erstattung der Kopierkosten.

So hätten mehrere Beschwerdeführer von Praxen berichtet, die sich weigerten, die angeforderten Akten per Post zu schicken. Zur Begründung hätten sie angeführt, zuvor müsse erst noch die Versichertenkarte eingelesen werden. Einige Ärzte hätten auch auf ein persönliches Gespräch gedrängt.

Was alles nicht vorgesehen ist

„Allerdings hatten die betroffenen Personen gute Gründe, warum sie nicht in der Praxis vorstellig werden wollten“, heißt es in dem Tätigkeitsbericht. Die einschlägigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen sähen keineswegs vor, „dass Patientinnen und Patienten

  • ihre Unterlagen persönlich in der Arztpraxis abholen müssen,
  • die Versichertenkarte eingelesen werden muss oder
  • ihr Auskunftsverlangen zunächst in einem Gespräch mit der Ärztin bzw. dem Arzt erklären“.

Habe eine Praxis Zweifel an der Identität eines Auskunftsuchenden, könne sie „zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität erforderlich sind“, heißt es weiter. Behandlungsunterlagen könnten persönlich in der Praxis ausgehändigt „oder auf Wunsch des Patienten per Post an eine von der Arztpraxis verifizierte Postanschrift übermittelt werden (z. B. per Einschreiben)“.

Bei elektronischer Beantragung am günstigsten

Am günstigsten wird die Ausgabe der Erstkopie für Leistungserbringer, sobald die Auskunft elektronisch beantragt wird. Dann seien – DSGVO-konfrom! – „die geforderten Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“, betont die holsteinische Datenschutzbeauftragte, „sofern die Patientin oder der Patient nichts anderes angibt“.

Richtig teuer wird es dagegen, wenn Praxen sich beharrlich weigern, dem Wunsch Versicherter nach Einsicht in ihre Unterlagen nachzukommen. Auch davon – und noch dazu einem besonders drastischen Fall – weiß die oberste Kieler Datenschützerin zu berichten: „Eine kleine Scheuerstelle, die Wunde entzündete sich und am Ende musste der Fuß amputiert werden. Hatten die behandelnden Ärzte alles richtig gemacht?“

Die Akten-Anforderung durch den Patienten wurde von dem verantwortlichen Mediziner ignoriert. Auch die Kammer bemühte sich vergeblich, ihn umzustimmen. Druck vom Rechtsanwalt brachte ebenfalls nichts. Schließlich ging die Sache vor Gericht, „doch der Arzt reagierte einfach nicht“. Nach Patientenbeschwerde bei der Datenschutzaufsicht leitete diese ein Verwaltungsverfahren ein. Von einer Bitte um Stellungnahme ließ sich der Arzt nicht beeindrucken. „Anrufversuche blieben erfolglos.“

Erzwingungshaft und Beweislastumkehr

Selbst nach Androhung eines Zwangsgeldes stellte sich der Praxisinhaber stur. „Das erste Zwangsgeld bezahlte die Praxis noch“, auf drei zwischenzeitlich weitere Bußgeldbescheide wurde den Angaben zufolge nicht mehr reagiert. Im nächsten Schritt erwägt die Behörde nun – „wenn die Auskunft weiterhin nicht erteilt wird“ – Ersatzzwangshaft beim Verwaltungsgericht zu beantragen; die dauere mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

Ob das Verhalten des Arztes bereits zu berufsrechtlichen Konsequenzen geführt hat, wird nicht unerwähnt. In einem eventuellen Haftungsprozess könnte die fortgesetzte Verletzung des Auskunftsanspruchs (nach § 630g BGB) als Beweisvereitelung gewertet werden, aus der sich eine Beweiserleichterung oder sogar Beweislastumkehr zugunsten des klageführenden Patienten ergibt. (cw)

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