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Sozialgericht München zu HzV-Fehlabrechnungen

Krankenkasse kann Schadenersatzforderungen nicht direkt beim Arzt geltend machen

Zwischen Krankenkasse und Arzt besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehung. Es sei daher Sache der KV, Fehlabrechnungen zu prüfen und richtigzustellen.

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München. Haben an einem HzV-Vertrag teilnehmende Ärzte Leistungen fehlerhaft über die KV abgerechnet, muss die KV dies korrigieren. Einer Rückforderung seitens der betroffenen Krankenkasse fehlt eine rechtliche Grundlage, wie das Sozialgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Ärzte müssen dem daher nicht nachkommen.

Im Streitfall ging es um einen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung in Bayern. Einem teilnehmenden praktischen Arzt warf die Krankenkasse vor, bestimmte Leistungen fehlerhaft über die KV statt über den Selektivvertrag abgerechnet zu haben. Wegen dieser „Fehlabrechnungen“ verlangte sie Schadensersatz in Höhe von 3.332 Euro. Der Arzt hielt die Sache für verjährt und reagierte auf Zahlungsaufforderungen der Kasse nicht.

Das Prinzip der getrennten Rechtskreise

Das Sozialgericht wies die Klage der Krankenkasse nun ab, ohne dass es freilich auf die Frage der Verjährung ankam. Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter stattdessen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum „Prinzip der getrennten Rechtskreise“.

Dies gelte auch hier und habe zur Folge, dass zwischen Krankenkasse und Arzt keine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht. „Richtigerweise wäre es deshalb Sache der Kassenärztlichen Vereinigung, Fehlabrechnungen (…) zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen.“ Dabei stützte sich das Sozialgericht auch auf ein jüngeres BSG-Urteil zu einem HzV-Vertrag in Rheinland-Pfalz.

Danach seien die Krankenkassen nicht verpflichtet, bei solchen Fehlabrechnungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Ob sie es aber dürfen, war für das BSG allerdings nicht entscheidungserheblich und daher offengeblieben. Das Sozialgericht München hat dies nun verneint. (mwo)

Sozialgericht München, Az.: S 28 KA 296/23

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