Geringerer Verzugszins für säumige Privatpatienten

NEU-ISENBURG (lu). Wenn Privatpatienten und Selbstzahler die Zahlung ihrer Rechnung gezielt hinauszögern, müssen sich Ärzte das nicht bieten lassen. Denn: Sie können säumigen Zahlern so genannte Verzugszinsen in Rechnung stellen. Diese sind zum 1. Januar neu festgelegt worden.

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Säumige Selbstzahler zu mahnen lohnt sich: Bei einem Verzugszins von über sechs Prozent wird so mancher zahlungswilliger.

Säumige Selbstzahler zu mahnen lohnt sich: Bei einem Verzugszins von über sechs Prozent wird so mancher zahlungswilliger.

© Foto: Falko Mattewww.fotolia.de

In Verzug geraten Patienten, wenn sie eine Rechnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung nicht beglichen haben. Dies gilt aber nur, wenn sie in der Rechnung darauf hingewiesen wurden; ansonsten müssen sie zunächst gemahnt werden.

Der Verzugszins selbst wird auf Grundlage des so genannten Basiszinssatzes berechnet. Dieser wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank angepasst. Seit dem 1. Januar 2009 beträgt er aufgrund der jüngsten Zinssenkungen nur 1,62 Prozent pro Jahr - im vorigen Halbjahr waren es noch 3,19 Prozent. Um die Verzugszinsen zu berechnen, werden bei Geschäften mit Verbrauchern auf den Basiszinssatz fünf Prozentpunkte aufgeschlagen. Das bedeutet: Gerät etwa ein IGeL-Patient in Verzug, kann ihm der betreffende Arzt für die Zeit des Verzugs einen Jahreszins von 6,62 Prozent berechnen.

Eine bequeme Methode, um die konkrete Höhe der Verzugszinsen zu berechnen, bietet die Website www.basiszins.de. Dort können Niedergelassene mit einem kostenlosen Rechner den Rechnungsbetrag sowie die Dauer des Verzugs angeben. Unmittelbar darauf erhalten sie die angefallenen Verzugszinsen.

Experten wie der Praxisberater Heinz Köttendrop raten Ärzten, auch peinlich genau auf die Begleichung ihrer eigenen Rechnungen zu achten. Denn: Geraten Unternehmer oder Freiberufler in Verzug, dann kann ihr Vertragspartner acht Prozentpunkte auf die Verzugszinsen aufschlagen - "und zwar ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Fälligkeitstermin", sagt Köttendrop. Das kann teuer werden: Wer etwa einer 5000-Euro-Zahlung beim Zinssatz von 9,62 Prozent nicht nachkommt und 90 Tage im Verzug war, zahlt 118,60 Euro an Strafzinsen.

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