Arbeitsrecht

Gibt es Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach Kündigung?

Veröffentlicht:

Freiburg/Hannover. Arbeitgeber können eine Lohnfortzahlung nicht allein aus dem Grund verweigern, dass die Krankschreibung eines gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.

Im konkreten Fall meldete sich ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, der zuletzt nicht eingesetzt worden war, zunächst für vier Tage mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der Arbeitnehmer zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen.

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Er hatte Zweifel, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitnehmer verlangte schließlich vor Gericht die Lohnfortzahlung - mit Erfolg.

Zeitliche Abfolge ist relevant

Das LAG Niedersachsen urteilte in zweiter Instanz, dass der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlen muss. Zwar könne nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgericht der Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird - und die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung passgenau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Die zeitliche Abfolge sei im vorliegenden Fall jedoch eine andere gewesen: Zuerst habe sich der Arbeitnehmer krankgemeldet, erst dann habe der Arbeitgeber gekündigt.

Der Kläger kann folglich nicht erst durch den Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung dazu motiviert worden sein, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer AU zu erreichen.

Auch der Umstand, dass der Kläger just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen hat, reicht aus Sicht der mit dem Fall befassten Kammer „(noch) nicht“ aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern.

Das LAG hat allerdings Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. (dpa)

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 8 Sa 859/22

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Asthma, COPD und Co.

Acht Fehler bei der Inhalationstherapie – und wie es richtig geht

Nach Katheterablation

Kontrolle von Risikofaktoren schützt vor Vorhofflimmern-Rezidiven

Lesetipps
Eine Blutprobe zur Bestimmung von vier kardiovakulären Schlüsselmarkern.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Verdacht auf Myokardinfarkt

Wenn erhöhte Troponine täuschen und es kein Herzinfarkt ist

Ein Mann fasst sich mit der Hand ans Herz. Eine andere Person hält eine Tablette in die Kamera.

© kooshevoy / Fotolia

Herzinsuffizienz

HFrEF-Therapie: Was bringen Digitoxin und Vericiguat?

Eine Reihe von Sportutensilien (Fußball, Tennisschläger, Springsseil, etc.) in einer Sporttasche, die auf dem Boden steht.

© Pixel-Shot / stock.adobe.com

US-Analyse

Was Bewegung bei diesen sieben Krebsarten bringt