Technik kaputt

Gnadenfrist bei Abrechnungsfehlern

Drohen Ärzten wegen technischer Fehler unverhältnismäßige Verluste, muss die KV die korrigierte Abrechnung auch verspätet akzeptieren.

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Zahlensalat: Geht bei der Abrechnung wegen der Technik etwas schief, soll der Arzt korrigieren dürfen.

Zahlensalat: Geht bei der Abrechnung wegen der Technik etwas schief, soll der Arzt korrigieren dürfen.

© Gina Sanders / fotolia.com

MARBURG (mwo/eb). Fällt erst verspätet auf, dass eine fristgerecht eingereichte Abrechnung technisch fehlerhaft übermittelt wurde, kann der Arzt seine Abrechnung auch nach Fristablauf nochmals neu einreichen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Marburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Es gab damit einem Neurologen und Psychotherapeuten recht. In seinem Honorarbescheid für das Quartal III/2010 war eine 1026 Mal angesetzte Leistung (21220 EBM: psychiatrisches Gespräch, psychiatrische Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung) nur ein einziges Mal berücksichtigt worden

Grund war offenbar ein Fehler beim Überspielen auf den eingereichten Datenträger. Der Neurologe gab an, dass er vor der Abrechnung seine Computeranlage neu installiert hatte. Alle anderen Ziffern waren korrekt erfasst.

In den zwei Folgequartalen passierte der gleiche Fehler erneut. Erst dann fiel die Sache auf. Der Arzt legte Widerspruch ein und reichte technisch korrekte Abrechnungen nach.

Begründete Ausnahme

Die KV Hessen akzeptierte dies nicht mehr. Es sei Sache des Arztes, eine korrekte Abrechnung einzureichen. Die "Korrekturfrist" von höchstens sechs Wochen sei jeweils abgelaufen.

Das Sozialgericht bestätigte zwar grundsätzlich die in der KV Hessen gültigen Regelungen und Fristen. Auch weil die Fristen zu einer möglichst zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung beitragen.

Diese Fristen dürften aber "keinen Eingriff bewirken, der so schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht".

Dabei folge die Unverhältnismäßigkeit nicht bereits aus einem Vergleich des Honorars zum Vorquartal. Auszugehen sei vielmehr von dem Honorar, das bei richtiger Übertragung erzielt worden wäre, so die Richter.

Im konkreten Fall gingen dem Arzt nach der Rechnung des Gerichts 27 Prozent seines Honorars verloren, über drei Quartale insgesamt rund 45.000 Euro. Dies sei unverhältnismäßig, es liege eine "begründete Ausnahme" vor, urteilte das SG.

Az.: S 12 KA 599/11

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