Düsseldorf

Haft und Arbeitsverbot für Chirurgen wegen Aufklärungsfehlern bei Schönheits-Op

Als „Dr. Po“ ging er durch die Medien: Ein Schönheitschirurg, der sich wegen zweier verstorbener Patientinnen auch strafrechtlich zu verantworten hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigt jetzt die Haftstrafe.

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Karlsruhe. Wegen Aufklärungsfehlern bei Schönheitsoperationen muss ein Chirurg drei Jahre und vier Monate ins Gefängnis. Danach darf er vier Jahre lang nicht als Chirurg arbeiten, bestätigt Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss.

Zwei Patientinnen waren nach der Behandlung gestorben. Die staatliche Einziehung der von ihnen gezahlten Honorare scheidet laut BGH allerdings aus.

Der Fall: In seiner Privatpraxis in Düsseldorf führte der Arzt überwiegend medizinisch nicht indizierte Eigenfetttransferbehandlungen durch. Den Kundinnen versprach er insbesondere ein vermeintlichen Schönheitsidealen entsprechendes Gesäß, einen „Brazilian Butt“.

20-Jährige stirbt zwei Tage nach Op

Im August 2018 entnahm er Bauch, Taille und Rücken einer 20-Jährigen 12,3 Liter Gewebeflüssigkeit, davon 9,5 Liter Fettgewebe. Davon applizierte er 0,5 Liter in die rechte und 0,7 Liter in die linke Brust sowie jeweils ein Liter in die beiden Gesäßhälften. Infolge des Eingriffs, insbesondere wegen der großen Menge entnommener Gewebeflüssigkeit, starb die junge Frau zwei Tage später an Kreislaufversagen.

Im Juli 2019 behandelte der Chirurg eine 42-jährige Kundin. Er saugte aus Bauch, Taille, Rücken, Oberarmen und den Innenseiten der Oberschenkel 6,3 Liter Gewebeflüssigkeit ab, davon 5,1 Liter Fettgewebe. Jeweils 0,9 Liter Fettgewebe applizierte er zurück in die beiden Gesäßhälften.

Die Patientin starb Blutverlusts schon am frühen Morgen des nächsten Tages, ebenfalls an Kreislaufversagen. Grund war insbesondere die Verletzung zahlreicher Blutgefäße sowohl bei der Entnahme als auch der Zuführung des Fettgewebes, was zu einem hohen Blutverlust führte.

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Erst kürzlich hatte das Landgericht Düsseldorf Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bestätigt. Strafrechtlich war der Arzt vom gleichen Gericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden, wogegen er beim BGH in Revision ging. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren.

Zur Begründung verwies das Landgericht auf die hohen Risiken beim Lipotransfer, insbesondere wenn große Mengen Gewebeflüssigkeit entnommen werden. Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Arzt mit den Patientinnen darüber allenfalls nur kurz gesprochen hat. Behauptete ausführliche Aufklärungsgespräche habe er gar nicht geführt und den „Dokumentationsverlauf“ habe er nachträglich manipuliert.

Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Lediglich die vom Landgericht angeordnete „Einziehung“ der von den beiden Frauen bezahlten Honorare – in Summe 26.000 Euro – hatte keinen Bestand. Denn der Arzt habe das Geld „für“ die Behandlungen erhalten. Das Gesetz lasse aber nur die Einziehung von Werten zu, die „durch“ die Tat erlangt wurden. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: 3 StR 162/22

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