Honorare über dem 3,5fachen sind erlaubt
KARLSRUHE (fe). Ärzte können bei Privatliquidationen in Einzelfällen mehr als den 3,5fachen Satz der Gebührenordnung (GOÄ) abrechnen, wenn wegen des besonderen Aufwands eine angemessene Vergütung durch die GOÄ nicht mehr gewährleistet ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.