Bundessozialgericht

Honorarstreit: Klinik muss Nachverrechnung mit anderer Leistung hinnehmen

Bezahlt eine Kasse eine Leistungsrechnung mit dem Hinweis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, stehen die Chancen einer Klinik, sich gegen eine Nachverrechnung mit anderen Zahlungen zu wehren, schlecht. Das Bundessozialgericht setzt hier einen sehr engen Auslegungsspielraum.

Veröffentlicht:
Eine Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann nicht umgedeutet werden, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

Eine Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann nicht umgedeutet werden, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

© Uwe Zucchi / dpa / picture alliance

Kassel. Begleicht eine Krankenkasse die Rechnung eines Krankenhauses ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt“, so hat sich ein Rechtsstreit darum nicht erledigt. Ist die Erklärung der Krankenkasse derart eindeutig, ist für eine Auslegung mit Bezug auf den Streitzusammenhang kein Raum, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im Streitfall hatte ein Krankenhaus in Niedersachsen für eine Behandlung 3.620 Euro in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse sah die Strukturvoraussetzungen für diesen Betrag nicht gegeben und überwies lediglich 2.804 Euro.

Nach der Klage des Krankenhauses zahlte die Kasse auch die fehlenden 816 Euro, allerdings ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt“, um dann später mit einer anderen Zahlung aufzurechnen. Das Krankenhaus meinte dennoch, mit der Zahlung habe sich der Streit erledigt. Seine Klage stellte es auf Feststellung der Erledigung um.

BSG: Kasse hat Zahlungspflicht ausdrücklich nicht anerkannt

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen legte den Zahlungsvorbehalt der Kasse als „Zahlung unter einer aufschiebenden Bedingung“ aus. Die Forderung des Krankenhauses sei berechtigt gewesen und der Streit daher mit der Zahlung erledigt.

Dieses Urteil hob das BSG nun auf. Die Krankenkasse habe eine Zahlungspflicht ausdrücklich und eindeutig nicht anerkannt. Für eine „Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen“ sei daher kein Raum. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe das LSG dies gegen den ausdrücklichen Willen der Kasse daher nicht umdeuten dürfen.

Eine Rückänderung der Erledigungsklage in eine Zahlungsklage sei vor dem BSG nicht mehr möglich, erklärten die Kasseler Richter abschließend. Ob die Forderung des Krankenhauses berechtigt war, bleibt daher weiterhin offen. (mwo)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Salesforce hilft Kliniken, die Versorgungsqualität zu verbessern

© Salesforce Germany GmbH

Value Based Healthcare

Salesforce hilft Kliniken, die Versorgungsqualität zu verbessern

Kooperation | In Kooperation mit: Salesforce Germany GmbH
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2024

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Eine Sanduhr, durch die Geldstücke fall

© fotomek / stock.adobe.com

Tag der Privatmedizin 2024

Outsourcing: Mehr Zeit für Patienten!

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Buch mit sieben Siegeln oder edles Werk? KI-Idee einer in Leder eingebundenen neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

© KI-generiert mit ChatGPT 4o

Exklusiv Entwurf unter der Lupe

Das brächte Ihnen die neue GOÄ

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
In der Klinik Königshof in Krefeld werden Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt. Die digitale Terminvergabe über Doctolib senkt eine Hemmschwelle: Es fällt leichter, mit wenigen Klicks einen Termin zu buchen, als im direkten Gespräch am Telefon.

© St. Augustinus Gruppe

Unternehmensstrategie für Krankenhäuser

Patientenportal stärkt die Reichweite der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Patientenportale: Greifbarer Mehrwert für Klinik und Patienten

© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Digitalisierung von Krankenhäusern

Patientenportale: Greifbarer Mehrwert für Klinik und Patienten

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Susanne Dubuisson, Product Leader in Health Tech beim E-Health-Unternehmen Doctolib.

© Calado - stock.adobe.com

Tools zur Mitarbeiterentlastung

Online-Termine gegen den Fachkräftemangel

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Daktyloskopische Nebenwirkungen

Wenn die Krebstherapie die „Identität“ verändert

Lesetipps
Betritt unbekanntes Terrain: CDU-Politikerin und designierte Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken.

© Bernd Weißbrod/dpa

Update

Überraschende Personalie

Eine Juristin wird Gesundheitsministerin: Das ist Nina Warken

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung