Bundessozialgericht

Honorarstreit: Klinik muss Nachverrechnung mit anderer Leistung hinnehmen

Bezahlt eine Kasse eine Leistungsrechnung mit dem Hinweis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, stehen die Chancen einer Klinik, sich gegen eine Nachverrechnung mit anderen Zahlungen zu wehren, schlecht. Das Bundessozialgericht setzt hier einen sehr engen Auslegungsspielraum.

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Eine Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann nicht umgedeutet werden, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

Eine Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann nicht umgedeutet werden, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

© Uwe Zucchi / dpa / picture alliance

Kassel. Begleicht eine Krankenkasse die Rechnung eines Krankenhauses ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt“, so hat sich ein Rechtsstreit darum nicht erledigt. Ist die Erklärung der Krankenkasse derart eindeutig, ist für eine Auslegung mit Bezug auf den Streitzusammenhang kein Raum, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im Streitfall hatte ein Krankenhaus in Niedersachsen für eine Behandlung 3.620 Euro in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse sah die Strukturvoraussetzungen für diesen Betrag nicht gegeben und überwies lediglich 2.804 Euro.

Nach der Klage des Krankenhauses zahlte die Kasse auch die fehlenden 816 Euro, allerdings ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt“, um dann später mit einer anderen Zahlung aufzurechnen. Das Krankenhaus meinte dennoch, mit der Zahlung habe sich der Streit erledigt. Seine Klage stellte es auf Feststellung der Erledigung um.

BSG: Kasse hat Zahlungspflicht ausdrücklich nicht anerkannt

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen legte den Zahlungsvorbehalt der Kasse als „Zahlung unter einer aufschiebenden Bedingung“ aus. Die Forderung des Krankenhauses sei berechtigt gewesen und der Streit daher mit der Zahlung erledigt.

Dieses Urteil hob das BSG nun auf. Die Krankenkasse habe eine Zahlungspflicht ausdrücklich und eindeutig nicht anerkannt. Für eine „Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen“ sei daher kein Raum. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe das LSG dies gegen den ausdrücklichen Willen der Kasse daher nicht umdeuten dürfen.

Eine Rückänderung der Erledigungsklage in eine Zahlungsklage sei vor dem BSG nicht mehr möglich, erklärten die Kasseler Richter abschließend. Ob die Forderung des Krankenhauses berechtigt war, bleibt daher weiterhin offen. (mwo)

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