Bundessozialgericht

Honorarstreit: Klinik muss Nachverrechnung mit anderer Leistung hinnehmen

Bezahlt eine Kasse eine Leistungsrechnung mit dem Hinweis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, stehen die Chancen einer Klinik, sich gegen eine Nachverrechnung mit anderen Zahlungen zu wehren, schlecht. Das Bundessozialgericht setzt hier einen sehr engen Auslegungsspielraum.

Veröffentlicht:
Eine Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann nicht umgedeutet werden, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

Eine Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann nicht umgedeutet werden, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

© Uwe Zucchi / dpa / picture alliance

Kassel. Begleicht eine Krankenkasse die Rechnung eines Krankenhauses ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt“, so hat sich ein Rechtsstreit darum nicht erledigt. Ist die Erklärung der Krankenkasse derart eindeutig, ist für eine Auslegung mit Bezug auf den Streitzusammenhang kein Raum, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im Streitfall hatte ein Krankenhaus in Niedersachsen für eine Behandlung 3.620 Euro in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse sah die Strukturvoraussetzungen für diesen Betrag nicht gegeben und überwies lediglich 2.804 Euro.

Nach der Klage des Krankenhauses zahlte die Kasse auch die fehlenden 816 Euro, allerdings ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt“, um dann später mit einer anderen Zahlung aufzurechnen. Das Krankenhaus meinte dennoch, mit der Zahlung habe sich der Streit erledigt. Seine Klage stellte es auf Feststellung der Erledigung um.

BSG: Kasse hat Zahlungspflicht ausdrücklich nicht anerkannt

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen legte den Zahlungsvorbehalt der Kasse als „Zahlung unter einer aufschiebenden Bedingung“ aus. Die Forderung des Krankenhauses sei berechtigt gewesen und der Streit daher mit der Zahlung erledigt.

Dieses Urteil hob das BSG nun auf. Die Krankenkasse habe eine Zahlungspflicht ausdrücklich und eindeutig nicht anerkannt. Für eine „Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen“ sei daher kein Raum. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe das LSG dies gegen den ausdrücklichen Willen der Kasse daher nicht umdeuten dürfen.

Eine Rückänderung der Erledigungsklage in eine Zahlungsklage sei vor dem BSG nicht mehr möglich, erklärten die Kasseler Richter abschließend. Ob die Forderung des Krankenhauses berechtigt war, bleibt daher weiterhin offen. (mwo)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Für wen passt was?

Therapie mit Antidepressiva: Auf die Nebenwirkungen kommt es an

Übersichtsarbeit zu Grippeimpfstoffen

Influenza-Vakzinen im Vergleich: Nutzen und Risiken

Lesetipps
Eine MFA schaut auf den Terminkalender der Praxis.

© AndreaObzerova / Getty Images / iStockphoto

Terminservicestellen und Praxen

116117-Terminservice: Wie das Bereitstellen von TSS-Terminen reibungsloser klappt

Bei Grenzentscheidungen (z.B. kürzlich stattgehabte Operation) gelte es, Rücksprache mit der entsprechenden Fachdisziplin zu halten, betont Dr. Milani Deb-Chatterji.

© stockdevil / iStock

Eine schwierige Entscheidung

Schlaganfall: Das sind Grenzfälle der Thrombolyse