Impotenz nach Op der Prostata: Streit um Behinderungsgrad

NÜRNBERG (eb). Bei einer anhaltenden Impotenz nach einer ProstataOperation kann eine gesundheitliche Behinderung von 40 Prozent angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

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Nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline war einem 55-jährigen nach einer Krebstherapie zunächst ein Behinderungsgrad von 60 Prozent zuerkannt worden. Diesen setzte das Versorgungsamt aber fünf Jahre später um 20 Prozent herab. Dagegen klagte der Mann.

Er leide psychisch sehr unter seiner Impotenz und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen. Deshalb sei sein Grad der Behinderung weiterhin mit mindestens 50 zu bewerten.

Dem widersprachen die Essener Richter. Da der Zeitraum der Heilung abgelaufen sei, könne der Grad der Behinderung allein wegen der verbliebenen Impotenz nunmehr zu Recht auf den Basis-Wert von 40 herabgesetzt werden.

Az.: L 6 (7) SB 135/06

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