Urteil
Infrastrukturleistung für Dritte zieht Umsatzsteuer nach sich
Eine Kooperation zwischen einer Gemeinschaftspraxis und einem weiteren Arzt in Einzelpraxis, die sich einseitig auf die Bereitstellung von Infrastruktur bezieht, kann Umsatzsteuer kosten.
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Räume und Gerät von Dritten? Auch wenn es ärztliche Kollegen sind, die Arbeitsmittel bereitstellen, fällt dafür doch Umsatzsteuer an.
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HANNOVER. Nutzen eine Gemeinschaftspraxis und ein weiterer Arzt gemeinsam Räume, Geräte und Personal, müssen sie aufpassen, dass diese Leistungen für den Einzelarzt nicht umsatzsteuerpflichtig werden.
Umsatzsteuer wird fällig, wenn die infrastrukturellen Leistungen nach den geschlossenen Verträgen letztlich nur von der Gemeinschaftspraxis erbracht werden, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover.
Laut Gesetz sind ärztliche Leistungen zwar weitgehend von der Umsatzsteuer befreit. Wie nun das FG Hannover entschied, gilt dies aber nicht für Infrastruktur-Leistungen, die ein Arzt oder eine ärztliche Gemeinschaft an einen anderen Arzt erbringt, auch wenn sie diesem "zur unmittelbaren Durchführung ärztlicher Leistungen" dienen.
Leistungen der BAG
Im Streitfall hatten sich drei Ärzte und eine Ärztin zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen und entsprechende Räume angemietet. 2004 schlossen sie mit einem weiteren Arzt einen Praxisgemeinschaftsvertrag.
Danach sollte der fünfte Kollege getrennt arbeiten und abrechnen, er konnte aber Räume, Inventar, Geräte und Personal der Praxisgemeinschaft mit nutzen. Im Gegenzug trug er 20 Prozent dieser Gemeinkosten.
Ein Betriebsprüfer sah in dieser Konstruktion Leistungen der Gemeinschaftspraxis an den fünften Kollegen. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und setzte Umsatzsteuer auf die infrastrukturellen Leistungen fest.
Dies bestätigte nun auch das FG Hannover: Die klagende Gemeinschaftspraxis habe "steuerpflichtige Leistungen erbracht".
Überlassung versus Heilbehandlung
Nach den geschlossenen Verträgen sei nicht die fünfköpfige Praxisgemeinschaft Träger der Räume, Geräte und des Personals.
Mieterin, Leasingnehmerin und Arbeitgeberin sei nur die Gemeinschaftspraxis gewesen. Entsprechend habe der fünfte Arzt seinen Kostenanteil nicht der Praxisgemeinschaft, sondern der Gemeinschaftspraxis geschuldet. Die Rechnungen hierfür seien nicht umsatzsteuerfrei, so das FG weiter.
Gesetzlich begünstigt seien zunächst "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt". Dies sei die Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten. "Die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal fällt nicht darunter."
Von der Umsatzsteuer befreit seien zwar auch "Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Ärzte sind", so weit sie der Heilbehandlung dienen. Dies beziehe sich aber nur auf Leistungen, die eine ärztliche Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern erbringt, stellten die Richter in Hannover klar.
Diese Voraussetzung sei in dem verhandelten Fall aber nicht erfüllt. Denn die Leistungen würden von der Gemeinschaftspraxis erbracht, in der der fünfte Arzt kein Mitglied sei. (mwo)
Az.: 5 K 159/12