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Landessozialgericht Celle

Kasse muss auch für Folgeeingriffe einer Brust-Op zahlen

Ein Urteil aus Niedersachsen stärkt die Freiheit von Ärzten und Patientinnen: Sie können sich statt für Silikonimplantate auch für den Brustaufbau durch Eigenfett entscheiden.

Veröffentlicht:

Celle. Wenn die Krankenkasse einer Frau eine Brust-Operation bewilligt hat, muss sie auch die Kosten einer eventuell notwendigen Folgeoperation tragen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jetzt entschieden. Es stärkte damit die Freiheit der Ärzte und ihrer Patientinnen, sich gegebenenfalls statt Silikonimplantaten auch für eine Eigenfett-Transplantation zu entscheiden.

Damit gab das LSG der Klage einer 33-jährigen Frau aus Niedersachsen recht. Sie hatte anlagebedingt eine einseitige tubuläre Fehlbildung ihrer Brust. Die Kasse bewilligte eine Operation zur Korrektur der Asymmetrie. Wegen ihres jungen Alters rieten die Ärzte der Frau zu einem sogenannten Lipofilling. Um die linke Brust aufzufüllen, entnahmen sie Fettgewebe aus dem Unterbau und den Flanken. Weil der Körper ein Teil des Eigenfetts resorbiert, wird bei dieser Methode oft eine zweiter Lipotransfer nötig.

Hier bezahlte die Kasse die erste Op, lehnte eine Kostenübernahme für den zweiten Eingriff aber ab. Die verbliebene Asymmetrie sei nicht so groß und lasse sich außerdem durch einen Push-up-BH ausgleichen.

Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil entschied nun das LSG Celle, dass die Kasse auch die zweite Operation bezahlen muss. Grundsätzlich sei eine einseitige Fehlbildung der Brust „im medizinischen Sinne eine behandlungsbedürftige Krankheit“. Hierfür bestehe eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Die Konkretisierung dieses Anspruchs sei aber nicht Sache der Kasse, sondern der behandelnden Ärzte, betonte das LSG. Das gelte grundsätzlich auch für die Frage, ob eine Nachkorrektur erforderlich wird. Wenn ja, erstrecke sich die Leistungspflicht daher auch auf die Folge-Op. (mwo)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 417/20

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