E-Card

Kassen dürfen Fotos nicht dauerhaft speichern

Veröffentlicht:

BERLIN. Krankenkassen dürfen die für die elektronische Gesundheitskarte erhaltenen Fotos ihrer Versicherten nicht dauerhaft speichern. Eine solche "Speicherung auf Vorrat" widerspricht dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit und verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 208 KR 2111/16). Zur Begründung hieß es, nach Ausstellung der Gesundheitskarte benötige die Krankenkasse das Bild nicht mehr. Denn es diene allein dem Zweck, dass beim Arzt die Identität des Versicherten auf einen Blick überprüft werden kann. Eine dauerhafte Speicherung sei hierfür nicht erforderlich. Für eine neue Karte könnten Versicherte ein neues Foto einreichen. (mwo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Studie in Hausarztpraxen

Wann sollte man Herzgeräusche ernst nehmen?

Was, wann und wie?

EGFR-mutiertes NSCLC: Was für Diagnostik und Therapie wichtig ist

Lesetipps
Medikamenten Rezept auf dem Schreibtisch einer Arzt Praxis

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Langfinger unterwegs

KV Sachsen warnt vor Rezeptdiebstählen in Arztpraxen

Ein Vorteil bei ärztlichen Patientinnen und Patienten: Die Kommunikation läuft direkter. (Motiv mit Fotomodellen)

© contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Berufsrecht

Kollegen als Patienten? Was das fürs Honorar bedeutet