Urteil

Kassenzoff mit Ärzten geht Dritte nichts an

Streitet eine Kasse mit Ärzten, so darf sie nicht drohen, Patienten darüber zu informieren. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Veröffentlicht:
Schwellt ein Streit zwischen Kasse und Arzt, sollen die beiden ihn unter sich ausmachen, so die Richter.

Schwellt ein Streit zwischen Kasse und Arzt, sollen die beiden ihn unter sich ausmachen, so die Richter.

© hawi_101 / fotolia.com

MANNHEIM. Gesetzliche Krankenkassen und Praxen niedergelassener Vertragsärzte respektive Medizinische Versorgungszentren sollten einen schwelenden Streit unbedingt unter sich ausmachen. Das zeigt das aktuelle Beispiel der Postbeamtenkrankenkasse.

Diese darf nicht damit drohen, ihre Versicherten über den Streit zu informieren, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim.

Im konkreten Fall hatte die Postbeamtenkrankenkasse einem radiologisch-nuklearmedizinischen Versorgungszentrum vorgeworfen, ihren Patienten mehr Leistungen in Rechnung zu stellen als notwendig, ohne "Wunschleistungen" als Privatleistungen auszuweisen.

Sie forderte die Ärzte auf, dies abzustellen. Andernfalls werde die Kasse die Patienten hierüber informieren.

Klagender Arzt erhält recht

Einer der beschuldigten Ärzte klagte daraufhin und bekam nun vor dem VGH recht. Denn die Ankündigung enthalte letztlich die Drohung, die betreffende Praxis bei den Mitgliedern der Kasse zumindest im Einzugsbereich in ein schlechtes Licht zu rücken.

Dies greife unzulässig in die Persönlichkeitsrechte und die Berufsfreiheit der Ärzte ein.

Der Mannheimer Beschluss stützt sich auf die "gesetzlichen Grundlagen für staatliches Informationshandeln". Er ist daher wohl auch auf die gesetzlichen Kassen, nicht aber ohne Weiteres auf die private Krankenversicherung übertragbar. (mwo)

Az.: 2 S 512/13

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