Steuer
Kein Fahrtenbuch, dann Listenpreis
MÜNCHEN. Sofern Ärzte kein Fahrtenbuch führen, darf das Finanzamt die private Nutzung des Autos weiterhin pauschal nach dem Listenpreis des Herstellers versteuern. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München.
Ohne Fahrtenbuch wird die private Mitnutzung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Herangezogen wird dabei der Listenpreis der Hersteller. Der Kläger argumentierte, Neuwagen würden immer mit Rabatten unter dem Listenpreis verkauft. Zudem habe er nur einen Gebrauchtwagen als Dienstwagen.
Der BFH folgte dem nicht. Die Ein-Prozent-Reglung sei eine zulässige Pauschalierung. Sie solle ohnehin nicht den Wert des Autos abbilden, sondern insgesamt die privaten Vorteile.
Diese umfassten neben dem Dienstwagen selbst auch weitere Kosten, etwa für Wartung und Reparaturen, Steuern, Versicherungen und Benzin. Jedem stehe es frei, stattdessen ein Fahrtenbuch zu führen. (mwo)
Az.: VI R 51/11