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Kein Geld nach einem Sturz auf dem Parkplatz

KOBLENZ (eb). Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.

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Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Grund dafür sei ein Pflasterstein gewesen, der aus der übrigen Pflasterung herausgeragt habe. Bei dem Sturz brach sich die Frau das Schlüsselbein. Die Klägerin forderte Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro.

Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle, das eine Haftung des Geschäftsinhabers ausschließe. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Frau beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht. Bei einem Gelände, das an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenze, müsse aber nach den Worten des Gerichts stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden.

Die Berufung der Klägerin beim Landgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.

Urteil des Landgerichts Koblenz, Az.: 12 S 39/08

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