Arbeitszimmer für Zwei

Kein doppelter Werbungskostenabzug

STUTTGART (mwo). Ärzte, die sich ihr häusliches Arbeitszimmer mit dem Ehepartner teilen, können die Kosten nicht gesondert geltend machen.

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Denn die gesetzliche Werbungskosten-Obergrenze von 1250 Euro gilt jeweils für das Zimmer, nicht für die Personen, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

Az.: 3 K 447/12

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