Urteil

Keine Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel

Kosten für Güter des täglichen Bedarfs müssen nicht übernommen werden.

Veröffentlicht:

KOBLENZ. Für Nahrungsergänzungsmittel erhalten Beamte keine Beihilfe. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz bekräftigt. Es wies damit eine Beamtin aus Rheinland-Pfalz ab.

Für verschiedene Präparate hatte sie bei der Beihilfe 21 Rechnungen über insgesamt 3226 Euro eingereicht. Die Behörde lehnte Beihilfeleistungen ab, weil es sich durchweg um Nahrungsergänzungsmittel handele.

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, sie leide unter verschiedenen Krankheiten, insbesondere Nervosität, Muskelschmerzen, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne.

Die verschiedenen Präparate hätten ihr geholfen und auch ihre Blutwerte verbessert.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beihilfe zahle nur für Arzneien auf die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Selbst mit Verordnung seien Mittel nicht beihilfefähig, die andere Güter des täglichen Bedarfs ersetzen.

Dazu gehörten neben Diätkost auch Nahrungsergänzungsmittel. Hier gebe es bei bestimmten Krankheiten Ausnahmen, etwa für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung, eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. (mwo)

Az.: 6 K 486/13

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