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Lebensversicherung

Keine Gebühr für gekündigten Vertrag

Der BGH schützt Versicherungsnehmer bei Nettopolicen. Mit der Vertragskündigung werden auch die Verwaltungskosten hinfällig.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE.Wenn Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung kündigen, müssen sie für den Vertrag auch keine Verwaltungskosten mehr zahlen. Vereinbarungen, wonach diese Zahlungen gesondert erhoben werden und unkündbar sind, sind unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Üblich werden bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen die Provisionen für den Vertreter sowie die Verwaltungskosten in den Versicherungsbeitrag eingepreist. Es gibt aber auch sogenannte Nettopolicen, bei denen die Verwaltungskosten und "netto" die reinen Versicherungskosten getrennt abgerechnet werden.

In den entschiedenen Fällen hatte der Liechtensteiner Lebensversicherer PrismaLife AG eine Rentenversicherung als Nettopolice angeboten. Die Abschluss- und Verwaltungskosten waren gesondert in 48 Monatsraten zu zahlen - auch dann, wenn die Versicherung selbst gekündigt wurde.

Eine Kündigung dieser "Kostenausgleichsvereinbarung" war vertraglich ausgeschlossen. Die Versicherungsnehmer hatten ihre Verträge gekündigt und stellten auch ihre Zahlungen nach der "Kostenausgleichsvereinbarung" ein.

Wie nun der BGH entschied, war dies zulässig. Zwar sei gegen eine Nettopolice mit ergänzender Kostenausgleichsvereinbarung rechtlich nichts einzuwenden. Doch die Versicherungsnehmer sind dann berechtigt, auch die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen.

Der vertragliche Ausschluss einer solchen Kündigung ist unzulässig und daher unwirksam, so die Richter. Denn eine solche Vertragsgestaltung könne dazu führen, dass Versicherungsnehmer mehr für die Verwaltung bezahlen müssen, als sie aus der gekündigten Versicherung zurück bekommen. Dadurch, so der BGH, würden sie unangemessen benachteiligt. (mwo)

Az.: IV ZR 255/13 und IV ZR 295/13

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