Urteil

Keine Gnade für Anbieter nach Pflegebetrug

Pflegekassen dürfen Anbietern fristlos Versorgungsverträge kündigen, werden sie von diesen betrogen.

Veröffentlicht:

CELLE. Betrügen Pflegeunternehmen bei der Abrechnung von Pflegeleistungen, müssen sie mit der fristlosen Kündigung ihres Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen rechnen. Bei einer gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten ist ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied. Damit stehen zwei Pflegeunternehmen vor den Scherben ihres Abrechnungsbetruges.

Die für beide Unternehmen selbe Geschäftsführerin hatte die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege in Cuxhaven gestanden. Das Landgericht Bremen verurteilte sie deshalb am 18. November 2016 wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe in Höhe von 300.000 Euro. Nach den gerichtlichen Feststellungen betrug der Schaden mindestens 600.000 Euro.

Die Landesverbände der Pflegekassen hatten daraufhin beiden Pflegeunternehmen wegen Abrechnungsbetruges fristlos gekündigt. Die Pflegeunternehmen legten Klage ein und beantragten im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung.

Das LSG lehnte die aufschiebende Wirkung der Klagen nun ab. Der Versorgungsvertrag könne nach dem Gesetz bei einer gröblichen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten fristlos gekündigt werden.

"Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige in Folge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet", heißt es in den Beschlüssen.

In den konkreten Fällen stehe der Abrechnungsbetrug aufgrund des Geständnisses der Geschäftsführerin fest. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar.

Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum rechtfertigten die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages, so das LSG. (fl/mwo)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Az.: L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER und L 15 P 49/16 B ER

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Für wen passt was?

Therapie mit Antidepressiva: Auf die Nebenwirkungen kommt es an

Übersichtsarbeit zu Grippeimpfstoffen

Influenza-Vakzinen im Vergleich: Nutzen und Risiken

Lesetipps
Eine MFA schaut auf den Terminkalender der Praxis.

© AndreaObzerova / Getty Images / iStockphoto

Terminservicestellen und Praxen

116117-Terminservice: Wie das Bereitstellen von TSS-Terminen reibungsloser klappt

Bei Grenzentscheidungen (z.B. kürzlich stattgehabte Operation) gelte es, Rücksprache mit der entsprechenden Fachdisziplin zu halten, betont Dr. Milani Deb-Chatterji.

© stockdevil / iStock

Eine schwierige Entscheidung

Schlaganfall: Das sind Grenzfälle der Thrombolyse