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Corona

Keine Kostenerstattung für Lohnfortzahlung bei Coronainfektion

Arbeitgeber bleiben auf den Kosten der Lohnfortzahlung während einer Corona-bedingten Absonderung infizierter Arbeitnehmer sitzen. Zur Begründung verwiesen die Düsseldorfer Richter auf den Zweck der Entschädigung.

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Düsseldorf. Arbeitgeber bleiben auf den Kosten der Lohnfortzahlung während einer Corona-bedingten Absonderung infizierter Arbeitnehmer sitzen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auch durch seine Krankheitssymptome an der Arbeit gehindert war, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschied. Allein in Düsseldorf sind noch 300 vergleichbare Arbeitgeberklagen gegen den Landschaftsverband Rheinland anhängig.

Im März hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, das in Quarantäne geschickte Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung haben – unabhängig von ihren Symptomen und auch von einer Krankschreibung. Denn so oder so sei der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung an der Arbeitsleistung gehindert.

Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

Dem schloss sich das Verwaltungsgericht nun an und entschied, dass Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig sind. Zur Begründung verwiesen die Düsseldorfer Richter auf den Zweck der Entschädigung. Diese solle „vor materieller Not schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen“. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezwecke die Entschädigungsregelung hingegen nicht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der Fälle hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Diese hat die hier unterlegene Arbeitgeberin inzwischen eingelegt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen und mehrere weitere Verwaltungsgerichte hatten ähnlich bereits zur Quarantäne für Reiserückkehrer aus Risikogebieten entschieden. (mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 29 K 6557/24

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