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Kapitalanlage

Keine Steuer auf Zweitwohnung

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NEU-ISENBURG. In vielen Gemeinden ist es beliebt geworden, auf die Zweitwohnung eine Steuer zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9-C-5/13, 9-C-6/13) hat nun aber die kommunalen Steuereintreiber gebremst.

Es entschied, dass die Zweitwohnungssteuer nicht auf eine leerstehende Immobilie erhoben werden kann, die dem Eigentümer nur als Kapitalanlage dient. Die Gemeinden dürfen zwar bei einer nicht vermieteten, unbewohnten Wohnung davon ausgehen, dass sie der "persönlichen Lebensführung" des Eigentümers dient und steuerpflichtig ist.

Nicht aber, wenn Umstände dafür sprechen, dass sie tatsächlich nur als Kapitalanlage gedacht ist. (juk)

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