Termin abgesagt

Keine Stornogebühr für Patienten

Arzttermine dürfen kurzfristig abgesagt werden, ohne dass Patienten eine "Stornogebühr" zahlen müssen, haben Richter entschieden. Eine Ausnahme gibt es aber.

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Keine Stornogebühr für Patienten

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BREMEN (mwo). Wenn ein Patient einen Termin absagt, dürfen Ärzte keine "Stornogebühr" verlangen. Der Patient schuldet dann keine Vergütung und zumindest mit einer begründeten Absage auch keinen Schadenersatz, urteilte das Amtsgericht Bremen.

Im Streitfall war der Behandlungstermin telefonisch vereinbart worden. Der Patient sagte kurzfristig per Fax ab und staunte, als er später Post von der Praxis erhielt: 300 Euro sollte er für die Absage bezahlen. Weil er dies verweigerte, klagte die Ärztin - erfolglos.

"Nach Ansicht des Gerichts darf ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt Vergütung schuldet", heißt es im Bremer Urteil.

Denn die Vergütungspflicht setze ein Vertragsverhältnis voraus. Eine schlichte telefonische Terminvereinbarung sei aber noch nicht als Behandlungsvertrag zu sehen.

Auch bei einem abgesagten Friseurtermin oder bei telefonisch vorbestellten aber nicht abgeholten Kinokarten werde keine Vergütung fällig. Denn nur potenzielle Vertragspartner könnten von ihrem Vorhaben jederzeit zurücktreten.

Anderes Urteil zu Bestellpraxen

Selbst wenn in der telefonischen Terminvereinbarung eine Art Vertrag gesehen werde, habe der Patient dies jederzeit kündigen können, so die Richter.

In der Absage sei eine solche Kündigung zu sehen. Im konkreten Fall habe der Patient sogar einen guten Grund, einen privaten Hilferuf eines engen Freundes, gehabt.

Nicht unbedingt übertragbar ist das Bremer Urteil auf sogenannte Bestellpraxen, die bestimmte Zeiten fest für einen bestimmten Patienten reservieren, etwa in der Psychotherapie.

So hatte das Amtsgericht Nettetal mit Urteil vom 12. September 2006 eine Patientin verurteilt, ihrem Zahnarzt Schadenersatz in Höhe von knapp 1300 Euro zu zahlen, weil sie einen speziell für sie reservierten Termin für eine zweistündige Zahnersatz-Behandlung nicht eingehalten hatte.

In einem vorab unterschriebenen Behandlungsvertrag stand deutlich, dass die Praxis "nach dem Bestellsystem geführt wird".

Az.: 9 C 0566/11 (Amtsgericht Bremen), 17 C 71/03 (Amtsgericht Nettetal)

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